
K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
II. TEIL: DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT
In diesem Teil der Arbeit gilt es, die positiv - rechtliche Verankerung der Persönlichkeit im Privatrecht zu untersuchen. Hier soll vorrangig auf die Generalklausel des § 16 ABGB eingegangen werden, weil diese Bestimmung historisch und systematisch unter zusätzlicher Berücksichtigung ihres generalklauselartigen Charakters als Zentralnorm der Persönlichkeit im Privatrecht zu sehen ist. In historischer Sicht soll ein Blick auf die Naturrechtslehre geworfen werden, die Grundlage für die Entstehung des § 16 ABGB war. In systematischer Hinsicht muss das Verhältnis zwischen den einzelnen positiven Bestimmungen zum Persönlichkeitsrecht (besondere Persönlichkeitsrechte) und der Generalklausel des § 16 ABGB untersucht werden. Schließlich ist auch noch die Frage zu stellen, ob es sinnvoll ist, die Generalklausel des § 16 ABGB, vergleichbar anderen Generalklauseln – wie zB der Klausel von den “Guten - Sitten” – nicht bloß als Oberbegriff mit Ordnungsfunktion zu verstehen, sondern sie als “allgemeines Persönlichkeitsrecht” in der Qualität eines subjektiven und absoluten Rechts wirken zu lassen. Die Untersuchung stellt im Sinne der letzten Fragestellung den Bestand eines “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” zur Diskussion.