
K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
C) DIE BEDEUTUNG DER EINZELNEN POSITIVIERTEN AUSLEGUNGSMETHODEN DER §§ 6 UND 7 ABGB
Von diesen allgemeinen Ausführungen der Methodik, die uns als Grundlage dienen sollen, machen wir jetzt einen Sprung hin zum positiven Recht.
Das positive Recht ist immer von der menschlichen Sprache abhängig. Diese ist aber unvollkommen. Worte und Sätze sind mehrdeutig und unter Umständen gar missverständlich.[1]) Neben dieser Problematik, die der Sprache selbst innewohnt, kommt noch die Schwierigkeit hinzu, dass der Gesetzgeber Tatbestände einerseits nicht zu eng umschreiben soll, um nicht regelungsbedürftige Fälle von der gewünschten Rechtsfolge auszuschließen, andererseits bei einer weiten Umschreibung der Tatbestände, die Schwierigkeit auftritt, dass die Fassbarkeit und Abgrenzung der Tatbestände nur sehr schwer möglich ist. Generalklauseln, wie der § 16 ABGB, bereiten gerade in zweiter Hinsicht schwerwiegende Probleme, die nur mit Hilfe der Rechtsauslegung zu bewältigen sind.
Die Rechtsauslegung bietet nach heutigem Verständnis vier Auslegungsmethoden. Man unterscheidet voneinander die wörtliche, systematische, historische und “objektiv - teleologische” Auslegung.[2])