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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

ca) Wörtliche Auslegung

 

Mit der wörtlichen (sprachlichen, grammatikalischen) Auslegung versucht man, durch Heranziehung aller sprachlichen Erfahrungen, insbesondere jener über die grammatischen Regeln und über den “Sprachgebrauch”, durch den  – mehr oder weniger exakt – festgelegt ist, auf welche außersprachlichen Objekte sich bestimmte Worte beziehen, die zu prüfende Norm auszulegen. Im einfachsten Fall deckt sich die wörtliche Auslegung mit der schlichten Subsumtion.[1]) Für unser Problem sind die tragenden und auszulegenden Worte “angeborene Rechte”, “durch die Vernunft einleuchtende Rechte” und das Wort “Person” bzw “Persönlichkeit”. Die Wortinterpretation wird hier nur Aufschluss zum Begriff “angeborene Rechte” geben. Denn “angeboren” ist etwas, das von der Geburt an an jemanden haftet. Das bedeutet, dass die “aus der Vernunft einleuchtenden Rechte” von Geburt an an der Person haften.[2]) Daraus folgt auch, dass jeder Mensch, weil er “angeborene Rechte” hat, rechtsfähig ist.[3]) Doch der allgemeine Sprachgebrauch gibt keinerlei Aufschlüsse, welche Rechte damit gemeint sind und was daher “natürliche Rechte” der “Person” bzw “Persönlichkeit” sind, die diese Person ausmachen. Dem zur Folge lässt sich auch nichts über Umfang und Grenzen eines “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” ableiten.


[1]) Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB2 I, Rz 17 zu § 6; Koziol - welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts8 I 20; vgl auch SZ 25/44
[2]) Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB2 I, Rz 5 zu § 16.
[3]) Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB2 I, Rz 4 zu § 16; Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im Österreichischen bürgerlichen Recht (1987) 100 f.
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