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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

cb) Systematische Auslegung

 

Eine zweite Auslegungsmethode ist in der systematischen - logischen Auslegung zu erkennen. Diese Auslegungsmethode blickt auf den expliziten Inhalt anderer Normen der Rechtsordnung, die in Verbindung mit den Regeln der Logik und mit allgemeinen Erfahrungen über das menschliche Verhalten bei der Erlassung von Anordnungen, Schlüsse auf die auszulegende Norm zulassen.[1])

Aus dieser systematischen Sicht ist lediglich abzuleiten, dass durch seine Stellung im ABGB am Beginn des ersten Teiles, der § 16 ABGB eine generelle und grundlegende Aussage geben will und als eine Art Zentralnorm der Personenrechte zu verstehen ist.

Weiters sagt die systematisch - logische Auslegung, dass niemand zweck- und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will.[2]) Es darf daher eine Norm im Zweifel nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist. In diesem Sinne ist es unvertretbar, den § 16 ABGB in seiner besonderen Stellung im ABGB einfach brach liegen zu lassen und nicht fruchtbar zu machen. Daher weisen dies Grundsätze der systematisch - logischen Auslegung in die Richtung der Anerkennung eines “allgemeinen Persönlichkeitsrechts”. Bezüglich weiterer Gedankengänge in dieser Hinsicht sei aber auf den vorhergehenden Teil dieser Arbeit verwiesen.


[1]) Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB2 I, Rz 18 zu § 6; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 442 ff.
[2]) JBl 1971, 525 = SZ 44/25.
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