
K O N T A K T

Gesamte Inhalte:
© Dr. Christoph Paul Stock
B) DIE ABGRENZUNG AUS DER NATUR DES PERSÖNLICHKEITSGUTES UND DEM ERFORDERNIS MENSCHLICHEN ZUSAMMENLEBENS
Wenn man vom Bestehen eines “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” ausgeht, ist es eine vordringliche Aufgabe, eine Absteckung der Grenzen des Persönlichkeitsrechts zu erreichen, um der aus seiner generalklauselartigen Weite entspringenden Gefahr für die Rechtssicherheit zu begegnen. Das Wesen der Persönlichkeit ist zwar in ihrer Gesamtheit äußerst schwierig zu fassen und kann daher nicht in feste Tatbestände gepresst werden. Jedoch ist es möglich, Grundsätze herauszuarbeiten, die dem Richter und den Parteien als Richtlinien und Maßstäbe für den Einzelfall dienen können. Solche Maßstäbe sind aus der Natur des Persönlichkeitsgutes, aus den Erfordernissen des menschlichen Zusammenlebens und schließlich aus den verschiedenen Interessenlagen herauszulesen.