
K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
2) Interessenidentität
Durch die besondere Konstellation von Sachverhalten kann es zu einer Interessenverknüpfung kommen. Dieser Gedanke ist insbesondere bei der Lösung des Problems des Drittschadens herangezogen worden. Zwar hat ein Schädiger grundsätzlich nur jene Schäden zu ersetzen, die eine übertretene Norm verhindern sollte. Ein Schadenersatz wäre also nur gegenüber dem unmittelbaren Geschädigten möglich, sind es doch seine Güter, die durch den Schutzbereich der Norm geschützt sind. Dies würde aber dort unbefriedigende Lösungen mit sich bringen, wo durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen das wirtschaftliche Risiko eines Schadens auf einen Dritten überwälzt wurde.[1]) Aus dem Gedanken der Interessenidentität[2]) heraus hat man daher die Verpflichtung für den Schädiger abgeleitet, dem mittelbar Geschädigten Ersatz leisten zu müssen. Die Rechtsprechung folgt dieser Auffassung[3]), insbesondere in den Fällen des Überganges der Preisgefahr[4]), der mittelbaren Stellvertretung[5]) und der vertraglichen Schadenstragungsregeln[6]).
Ein weiteres Beispiel kann aus dem Wohnungseigentumsgesetz angeführt werden. Hier bestimmt § 8 WEG, dass der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil nicht geteilt werden darf. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten, die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben und dann je einen halben Mindestanteil innehaben (§ 9 WEG).[7]) Diese Regelung entspringt wohl dem Gedanken der besonderen Interessenidentität zwischen Ehegatten auf Erwerbung einer gemeinsamen Wohnung als Zuhause. Daher lässt sich allgemein sagen, Interessenidentität zieht rechtliche Einheit nach sich.