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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

cd) Bewertungsprinzipien des menschlichen Verhaltens

 

Bisher sind wir von der abstrakten Rangordnung der Güter und Werte und von den Sachverhalten des Einzelfalls ausgegangen, um Vorzugstendenzen für objektive Interessenlagen zu ergründen. Jetzt soll auch die Bedeutung des menschlichen Verhaltens für die Interessenabwägung untersucht werden.

Das Streben einer Person nach Gütern und Werten verlangt immer auch eine Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Personen. Rücksichtslosigkeit und reiner Egoismus lassen jede Rechtsgemeinschaft scheitern. Daher muss die Rechtsordnung das redliche, rechtschaffende und rücksichtnehmende Streben nach Werten und Gütern vor dem unredlichen, arglistigen und rücksichtslosen Streben schützen. Daher kann sich ein Interesse durch unwertes Verhalten vermindern. Soweit das Verhalten den Grundsätzen der Rechtsordnung entspricht bleibt das objektive Interesse unverändert. Das Verhalten kann aber nur unwert sein, solang der Handelnde dafür verantwortlich ist, weder höhere Gewalt den Ausschlag gibt, noch “vis absoluta” im Spiel ist.

Für das unwerte Handeln lassen sich mehrere Bewertungsfaktoren anführen: arglistige, durch Drohung bedingte, absichtliche und schuldhafte Missachtung von Werten, ferner die Gefährdung von Gütern und schließlich die Veranlassung von Wertkonflikten.[1])

Die Grundsätze für die Respektierung des Achtungsanspruches für fremde Güter und Werte lassen sich aus dem Gesetz ableiten.


[1]) Hubmann, Grundsätze der Interessenabwägung, AcP 1956, 115 f.
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