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K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
2) Absicht
Ähnlich schwer wie die Arglist wiegt die absichtliche Missachtung fremder Rechtsgüter. So kennen zB die Konkursordnung (§ 28 Z 1 - 3 KO) und die Anfechtungsordnung (§ 2 Z 1 - 3 AnfO) eine “Absichtsanfechtung” gegen Rechtshandlungen, die vom Schuldner in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger zu schädigen, und diese Absicht dem Erwerber bekannt war oder bekannt sein musste, also fahrlässig nicht bekannt war.[1]) Aus dem Strafrecht ergibt sich, dass jemand, der einen Angriff absichtlich herausgefordert hat, um einen Vorwand zu haben, den Angreifer zu verletzen (Absichtsprovokation), dem Angriff selbst um den Preis einer leichten Körperverletzung ausweichen muss. Notwehr wird hier grundsätzlich für unerlaubt gehalten.[2])
[1]) Richter, Insolvenzrecht 62 f, Skriptum herausgegeben im Jänner 1990; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts8 I 465.
[2]) Kienapfel, Strafrecht: Allgemeiner Teil4 (1991) 37 Rz 21; Bertel in ZStW 1972, 1; Steininger in ÖJZ 1980, 231; JBl 1990, 388.
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