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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

1) Ausweichprinzip

 

Im Interessenkonflikt ist in erster Linie das Ausweichprinzip heranzuziehen. Denn wenn es möglich ist, das gleiche Ziel bzw den gleichen Wert auf einem anderen Weg zu erreichen, was im Leben oftmals der Fall ist, braucht keines der beiden Güter oder Werte hinter dem anderen zurückzustehen. Nur das Interesse auf Verwirklichung in ganz bestimmter Weise muss zurücktreten. Auszuweichen hat derjenige, dessen Interessenlage dies am ehesten gestattet. Kann nur eine Partei ausweichen, ist diese zur Wahl eines anderen Weges verpflichtet. Können grundsätzlich beide Parteien ausweichen, hat diejenige Partei auszuweichen, deren Interessenlage als geringer zu bewerten ist.

Dieses Prinzip lässt sich sehr schön am handelsrechtlichen Firmenrecht erläutern. So muss zB bei Namensgleichheit zweier Kaufleute, derjenige, der dem Prioritätsprinzip folgend später in den Handel eingestiegen ist, seiner Firma einen deutlich unterscheidenden Zusatz anfügen (vgl § 30 HGB). Aber nicht immer muss ein geringeres Interesse ausweichen. Dies insb dann nicht, wenn es dadurch unverhältnismäßig mehr beeinträchtigt würde als das andere. Hat im Falle der Namensgleichheit zweier Unternehmen, das ältere seiner Firma neben dem eigenen Namen noch einen Zusatz angefügt, so hat dieses Unternehmen diesen Zusatz beizubehalten, um die Verwechslungsgefahr gegenüber dem jüngeren Unternehmen zu bannen.[1]) In gewisser Weise kommt das Ausweichprinzip auch beim Pfandrecht zum Tragen, nämlich dann, wenn ein Gläubiger wegen seiner besonderen Nachrangung durch den Erlös des verwerteten Pfands nicht befriedigt werden kann und damit auf eine Schadloshaltung am übrigen Vermögen des Schuldners verwiesen wird.


[1]) BGHZ 4, 105.
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