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© Dr. Christoph Paul Stock
1) Die unmittelbare Drittwirkung
Unter “unmittelbarer Drittwirkung” wird die unmittelbare Geltung der Grundrechte auch im Privatrechtsverkehr verstanden. Dem Adressatenkreis der Grundrechte gehören neben dem Staat auch die Subjekte des Privatrechts an. Die Grundrechte werden auch gegenüber oder unter Privaten in ihrer herkömmlichen Funktion als Eingriffsverbote bzw Abwehrrechte angewendet. Zivilrechtsdogmatisch wirkt sich das dahin aus, dass die Grundrechte im rechtsgeschäftlichen Bereich zu gesetzlichen Verboten im Sinne von § 879 ABGB werden. So können Rechtsgeschäfte nichtig sein, wenn sie Grundrechten “widersprechen”[1]). Im deliktischen Bereich werden die Grundrechte zu absoluten Rechten oder zu Schutzgesetzen im Sinne von den §§ 1295 ff ABGB.
Zusätzlich kommt es durch die unmittelbare Drittwirkung in gewisser Weise zu einer Umwandlung des Freiheitsrechts in eine Freiheitsbeschränkung. Dies muss dahingehend verstanden werden, dass im Falle des Aufeinanderprallens von rechtlichen Interessen, es Aufgabe der Rechtsordnung ist, ausgleichend zu wirken. Eine solche Ausgleichswirkung wird in gewissem Umfang immer das Recht einer Interessenspartei beschränken. Lässt man die Grundrechte auch im Privatrechtsbereich wirken, prallen sie in den unterschiedlichen Interessenssphären der Rechtsträger aufeinander und müssen zur Konfliktlösung einer Abwägung zugeführt werden. Aus dieser Abwägung entspringt die Zurückstellung einer Interessenslage gegenüber einer anderen, wodurch die Freiheitssphäre des einen gegenüber der Freiheitssphäre des anderen durch die Wirkung eines Grundrechts beschränkt wird.[2])