
K O N T A K T

Gesamte Inhalte:
© Dr. Christoph Paul Stock
2) Die Bedeutung der privatrechtlichen Instrumentarien
Am Beispiel der Klausel von den “Guten - Sitten” wird eine Vielzahl von Elementen ersichtlich, die helfen können, die weitläufigen und konkretisierungsbedürftigen Formulierungen der Generalklauseln zu bestimmen. All diese Elemente haben sich typisch im Privatrecht entwickelt und sind hier durch Literatur und Rechtsprechung verfeinert und ausgeschliffen worden. Ihre Eigenart entspringt den typischen privatrechtlichen Verhältnissen. Würde man die Grundrechte direkt wirken lassen, würde man gar nicht darum herum kommen, im Rahmen einer solchen Transformation je nach dem Intensitätsgrad des Wertgehaltes der einzelnen Grundrechte neuerlich Rezeptionsfaktoren zu konstruieren. Denn die Frage, ob die Grundrechte überhaupt oder in welchem Umfang sie zu verwenden sind, ist an den jeweiligen Privatrechtsverhältnissen zu messen, denn eine undifferenzierte Anwendung kann wohl kaum gegeben sein. Dem stimmen auch die Vertreter einer “unmittelbaren Drittwirkung” zu. Warum sollte man aber neue Rezeptionsfaktoren entwickeln, wenn doch schon viele dieser Faktoren im Privatrecht entwickelt worden sind und sich durch die Anwendung der Generalklauseln des Privatrechts in deren Inhaltskatalog eingeschrieben haben. Was soll es bringen, wenn die Frage der Interessenabwägung ganz neu und außerhalb der Generalklausel für den Abwägungsbereich von Grundrechten entwickelt wird, obgleich dieses Element schon lange im Rahmen der “Guten - Sitten - Klausel” ausgestaltet wurde. Ist es da nicht vernünftiger, wenn man diesen vorhandenen Elementen zur Weitergestaltung und Verfeinerung die Grundrechte und ihren Wertgehalt an die Seite stellt und dann versucht daraus eine dem Privatrecht entsprechende Lösung zu finden? Weicht man durch eine solche Vorgangsweise nicht einer Überbewertung des Wertgehaltes der Grundrechte für den Privatrechtsverkehr aus? Läuft man bei der direkten Anwendung der Grundrechte im Privatrecht nicht Gefahr, typisch Privatrechtliches zu übersehen, die Grenzen zwischen Schutzzweck und Privatautonomie zu übertreten? All diese Überlegungen machen abermals die Schwächen und Gefahren einer “unmittelbaren Drittwirkung” ersichtlich.