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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

1) Äußerungen des VfGH zur Drittwirkungsproblematik

 

Zur Frage der Drittwirkung der Grundrechte meint der VfGH in seinem Fristenlösungs - Erkenntnis[1]), dass der Grundrechtskatalog des StGG 1867 “von der klassischen liberalen Vorstellung getragen” sei, dem einzelnen “Schutz gegenüber Akten der Staatsgewalt zu gewähren”. Zusätzlich betont der VfGH, dass auch ein aus den positivierten Grundrechten erschließbares Recht auf Leben “nach der dem System des StGG entsprechenden Schutzrichtung” bloß “vor dem Eingriff ... seitens des Staates” zu schützen vermag. Diese Aussage wird heute im Schrifttum als klare Absage an eine Drittwirkung gewertet und muss auch als Absage dafür gesehen werden[2]), dass aus den Grund- und Freiheitsrechten eine allgemein verbindliche Wertordnung abzuleiten ist.[3])


[1]) VfSlg 7400/1974.
[2]) Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, 377 (386); Novak, Zur Drittwirkung der Grundrechte, EuGRZ 1984, 138.
[3]) Spanner, Die Bedeutung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für das Zivilrecht, JBl 1978, 286.
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