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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

4) Akustische Mitteilungen und Stimmaufnahmen

 

Oftmals ist es im Arbeitsbereich notwendig, einfache Nachrichten und Informationen über Sprechanlagen weiterzugeben. Hier bleibt eine Verletzung der Persönlichkeit des Sprechenden so lange außer Betracht, als das Moment der Feststellung einer objektiven Gegebenheit derart im Vordergrund steht, dass der Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Sprechers weitgehend als gelöst erscheint”[1]).[2]) Wichtig ist aber, dass die Sprechanlage jederzeit abgestellt werden kann, nämlich dann, wenn die Nachricht von einer objektiven Übertragung zu einer persönlichen Mitteilung wechselt. Da Sprechanlagen aber grundsätzlich für private Gespräche nicht gedacht sind und wegen ihrer sehr leichten Abhörbarkeit dem Arbeitnehmer auch als ungeeignet für die Weitergabe privater Gesprächsinformationen erscheinen müssen, ist eine Einwilligung des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber eine permanente Abhörung derartiger Sprechanlagen erlaubt, durchaus denkbar.[3]) Hier erscheint der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts nicht angetastet.

Eine Einwilligung auf Seiten des Arbeitgebers ist im Bereich der Aufnahme von Diktaten auf Bänder und Platten denkbar, die dazu bestimmt sind, als Korrekturbeilage oder als Vorlage für die Anfertigung von Schriftsätzen durch Schreibkräfte zu dienen. Diese Einwilligung reicht aber nur so weit, als es dem eigentlichen Zweck dient, einen diktierten Schriftsatz in Reinschrift zu übertragen. Eine weitergehende beliebige Verwertung würde ohne Zweifel einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers darstellen.[4])


[1]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 288.
[2]) BGHZ 27, 284 (286).
[3]) vgl JBl 1993, 339 = RdW 1993, 82.
[4]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 289.
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