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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

ad) Torkontrollen, Leibesvisitationen, Zugangskontrollen und Ausweispflicht

 

Eine weitere persönlichkeitsrechtlich bedenkliche Kontrollmaßnahme ist die Torkontrolle, die häufig mit einer Leibesvisitation verbunden ist. Als Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, die auf Vereinbarkeit mit der Menschenwürde zu überprüfen sind, hat das EA Wien diese Kontrollen ausdrücklich gezählt.[1]) Wertgehalte, die hier berührt sein könnten, finden sich im Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 8 StGG, Art 5 Abs 1 MRK), in der Schadenersatzbestimmung des § 1329 ABGB sowie im Grundrecht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 MRK). Gerade in Hinsicht auf die Leibesvisitation ist auch an das “besondere Persönlichkeitsrecht der Ehre” zu denken (insb § 1330 ABGB).[2]) Welche Wertgehalte tatsächlich Bedeutung entfalten, hängt von der Art und Weise ab, in der Torkontrollen und Leibesvisitationen durchgeführt werden.

Denn das Grundrecht auf persönliche Freiheit schützt nur die körperliche Bewegungsfreiheit und nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit[3]) und bezieht sich auch nicht auf die Freiheit von psychischen Zwang. Dies ist dem 2. Satz des Abs 1 des Art 5 MRK zu entnehmen, der die formellen Voraussetzungen anführt, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.

Da von Haft, Festnahme, festgenommener oder in Haft gehaltener Person die Rede ist, kann nur die körperliche Bewegungsfreiheit gemeint sein. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift beweist dies.[4]) Die Freiheit von psychischem Zwang wird in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen nicht geregelt. Aus den Gründen, die nach Art 5 MRK eine Freiheitsentziehung erlauben, wird in einer negativen Betrachtungsweise aber auch ersichtlich, dass die Freiheitsentziehung eine gewisse Intensität insbesondere eine gewisse zeitliche Dauer überschreiten muss, um als grundrechtsverletzend verstanden werden zu können. Diese Werttendenz kommt auch in der Rechtsprechung und Lehre zu § 99 StGB[5]) und § 1329 ABGB[6]) zum Ausdruck. Aus diesem Grund wird eine Persönlichkeitsverletzung erst dann hinsichtlich des Interesses auf persönliche Freiheit gegeben sein, wenn die Torkontrolle oder Leibesvisitation eine längere Zeit in Anspruch nimmt, was im Normalfall nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der Wertgehalte des Art 3 MRK wurde schon mehrfach ausgeführt, dass eine besondere Intensität des Eingriffes vorliegen muss. Dass eine Leibesvisitation oder Torkontrolle in einer Form durchgeführt wird, die beim Kontrollierten ein schweres geistiges oder physisches Leid auslöst bzw ihn in einem hohen Maße demütigt, ist grundsätzlich kaum vorstellbar. Unter normalen Umständen wird selbst eine gewöhnliche Demütigung nicht zu erwarten sein. Daher wird auch dieser Wertgehalt in praktisch allen Fällen wegen der fehlenden sachlichen Berührung der Wertgehalte im Einzelfall keine persönlichkeitsrechtliche Interessenlage begründen. Daher ist grundsätzlich Schnorr zuzustimmen, der ausführt: “Der ‘Schulfall’ der Torkontrolle mit evtl Aktentascheneinsicht oder Leibesvisitation erscheint an sich nicht geeignet, mit dem großen Geschütz des Persönlichkeitsrechts aufzufahren, um dann zu dem selten judizierten und mageren Ergebnis zu gelangen, dass die Torkontrolle nach objektiven Maßstäben, also ohne Willkür, und mit dem schonendsten Mittel zu erfolgen habe”[7]).[8])

Solange sich der Arbeitgeber daher keiner exzessiven Mittel zur Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bedient, ist sein Interesse, dass der Arbeitnehmer persönliche Gegenstände in den Betrieb nicht mitnehmen und sein noch stärkeres Interesse, dass betriebseigene Gegenstände aus dem Betrieb nicht entwendet werden, ohne Einschränkung zu bestätigen. Im letzteren Fall wird man sich die Intensität der Kontrolle so weit gehend vorstellen können, dass auch die Durchsuchung der Kleidung vom Arbeitnehmer hingenommen werden muss. Anders sieht die Situation aus, wenn die Kontrolle eine Intensität erreicht, die geeignet ist, den Kontrollierten zu demütigen oder für längere Zeit festzuhalten. Geht zB eine Leibesvisitation über die Durchsuchung von Taschen und Kleidung hinaus, kann dies durchaus längere Zeit beanspruchen und den Intimbereich des Arbeitnehmers verletzen. In solchen Fällen würde nicht nur der Randbereich des Persönlichkeitsrechts verletzt, sondern der Kerngehalt getroffen, weil der Wesensgehalt der Grundrechte auf persönliche Freiheit und Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt wäre und dies zusätzlich durch Wertgehalte einfachgesetzlicher Bestimmungen (§ 99 StGB, § 1329 ABGB, § 1330 ABGB) in seiner Tendenz bestätigt würde. Eine Kontrolle, die über die Untersuchung von Taschen und Kleidern hinausgeht, ist nur in jenen Fällen denkbar, in denen es für den Arbeitnehmer möglich ist, verborgen in seinem Körper, Gegenstände vom Betriebsgelände zu entwenden. Zu denken ist hier an Arbeitsstätten, an denen mit höchst wertvollen Gegenständen zB Edelsteinen gearbeitet wird. Soweit hier Sicherheitskontrollen möglich sind, die eine Leibesvisitation unnötig machen, darf selbige auch nicht durchgeführt werden. Im Falle eines Diamantenbergabbaus ist aber eine entsprechende Absicherung gegen Diebstähle nur durch ein Röntgen der Arbeitnehmer zu erreichen, was sicherlich einen sehr starken Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, weil damit sogar ein gewisses gesundheitliches Risiko verbunden ist. Ein solches Röntgen mag zwar nicht demütigend oder freiheitsentziehend sein und in dieser Richtung auch keinen Persönlichkeitsschutz entfalten, verletzt aber doch den Arbeitnehmer im Interesse in seiner Gesundheit nicht beeinträchtigt zu werden. Das Leben und die Gesundheit gehören zu den am strengsten geschützten Werten unserer Gesellschaft. Schon das Grundrecht auf Leben enthält Ansatzpunkte für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Das Grundrecht auf Leben soll den einzelnen Menschen in seinem natürlichen biologischen Zustand schützen. Dieser umfasst nicht nur die physische Existenz als solche, sondern auch die jeweilige natürliche Beschaffenheit des Organismus. Unter Recht auf Leben wird daher der Anspruch auf volle körperliche Unversehrtheit zu verstehen sein. Hierfür spricht vor allem die Erwägung, dass jede physische Schädigung des Lebens, auch wenn sie nicht zu einer Vernichtung führt, seine Integrität berührt.

Soll der Schutz des Lebens vollständig sein, so kann dem wohl nur eine ausdehnende Auslegung gerecht werden.[9]) Will man sich damit nicht zufrieden geben, lassen sich unzählige Bestimmungen aus dem Strafrecht und dem Zivilrecht anführen, die den Wertgehalt der körperlichen Unversehrtheit belegen (zB die §§ 83 - 89 StGB, § 1325 ABGB, § 2 ANSchG). Da aber nicht unmittelbar die Gesundheit des Arbeitnehmers durch ein Röntgen verletzt wird, sondern nur gefährdet wird, ist das in diesem Fall betroffene Persönlichkeitsrecht nicht absolut wirkend. Da aber die körperliche Unversehrtheit ohne Zweifel höherrangig ist als das vermögensrechtliche Interesse des Arbeitgebers, Diebstähle in seinem Betrieb zu verhindern, darf das Interesse des Arbeitnehmers nur geringfügig im Rahmen eines konfliktlösenden Ausgleichs beschränkt werden. Hingegen ist das Interesse des Arbeitgebers in diesem Konfliktfall stark zu beschränken. Eine praktische Lösung könnte darin gesehen werden, dass zwar Röntgenuntersuchungen grundsätzlich in oben beschriebenen Betrieben bei Zweckhaftigkeit gemacht werden dürfen, aber sich auf Stichproben zu beschränken haben und darauf achtzugeben ist, dass ein Arbeitnehmer nicht übermäßig oft im Durchschnittsvergleich kontrolliert wird.

Die moderne Technik hat es ermöglicht, dass auch der Zutritt zu verschiedenen Räumlichkeiten eines Betriebes elektronisch überwacht werden kann. Dies ist mit Hilfe von Magnetkarten und der elektronischen Speicherung persönlicher Codes möglich, ohne die, elektronische Sperreinrichtungen nicht geöffnet werden können. Solange durch diese Einrichtungen keine Aufzeichnungen darüber angefertigt werden, wann eine bestimmte Person wo eine Sperreinrichtung per Magnetkarte oder persönlichen Code geöffnet hat, ist diese Art der Zutrittskontrolle unbedenklich. Wenn eine solche Registrierung aber stattfindet, wird es möglich, ein Bewegungsbild des Arbeitnehmers herzustellen, und damit den ganzen Tagesablauf zu überwachen. Durch eine solche elektronische Kontrolle kann, wenn nicht durch eindeutig nachvollziehbare Regeln in einer Betriebsvereinbarung eine Beschränkung der Auswertungsschritte geschaffen wird und damit schon von vornherein ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verhindert wird, ein Klima von Misstrauen und Angst vor der Kontrolle im Betrieb hervorgerufen werden.

 

Ein solches Klima kann menschenunwürdig sein und verlangt nach einer Untersuchung.[10])

Die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers, die durch eine derartige technische Überwachung verletzt werden können, spiegeln sich wiederum im Wertgehalt des Art 3 MRK oder im Wertgehalt der Art 3 und 8 MRK wieder, je nachdem, ob nur ein Bewegungsbild für den ausschließlich betrieblichen Bereich erstellt werden kann, oder ob das Bewegungsbild auch Aufschlüsse bezüglich des betrieblichen Freizeitverhaltens eines Arbeitnehmers bietet. Gleich ob nur ein oder beide Wertgehalte der Grundrechte ihre Bedeutung entfalten, ist festzustellen, dass zwar einerseits ein Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, weil ersterer der Kontrolle nicht ausweichen kann und ihr völlig ausgeliefert ist und damit das Schutzgebot der Grundrechte ihre wertmäßige Anwendung grundsätzlich verlangt, aber andererseits nicht der Kerngehalt der Grundrechte verletzt ist, sondern nur eine Tangierung ihres Randbereiches erfolgt. Denn die Intensität der Kontrolle ermöglicht es nicht, den Arbeitnehmer auf Schritt und Tritt zu verfolgen und insbesondere auch nicht ihm bei seiner Tätigkeit permanent auf die Finger zu schauen. Ein Bewegungsbild kann nur sehr unscharf Aussagen über Quantität und Qualität der getätigten Arbeit machen. Es handelt sich auf gar keinen Fall um eine besonders gravierende Demütigung, an die Gefahr der Auslösung von psychischen oder physischen Leid ist gar nicht zu denken, und der Eingriff ins Privatleben wird niemals unmittelbar sondern höchstens mittelbar erfolgen.

Trotzdem wird in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen, auch wenn dieser Eingriff ein rangmäßig geringes Interesse verletzt. Dieses Interesse ist zu schützen und darf nur beeinträchtigt werden, wenn ihm ein anderes schutzwürdiges Interesse gegenübersteht.

Da der Kontrollerfolg durch ein wie oben beschriebenes technisches System nur gering ist und zusätzlich sowohl der Aufenthalt eines Arbeitnehmers wie auch seine qualitative wie quantitative Arbeitsleistung auf andere Art und Weise überwacht werden können, muss man einerseits dem verwendeten System die Zweckmäßigkeit absprechen und andererseits eine Verletzung des Prinzips der Anwendung des “schonendsten Mittels” attestieren. Aus diesen Gründen ist das Interesse des Arbeitgebers je nach dem möglichen Auswertungsumfang der verwendeten technischen Einrichtung entweder sehr gering oder im sachlichen Zusammenhang völlig irrelevant, weil der Kontrollerfolg gleich null ist. Da aber ein sehr geringes betriebliches Interesse, welches sich vermögensmäßig kaum bis gar nicht auswirkt, das sittlich - kulturelle Interesse auf Schutz der Persönlichkeit, entsprechend der unserer Rechtsordnung immanenten aufsteigenden Rangordnung vom materiellen über das kulturelle zum sittlichen Interesse, nicht im Range übertreffen wird, ein Ausweichen nicht möglich ist und schon ein geringer Ausgleich auf der Seite des betrieblichen Interesses den Kontrollerfolg beseitigt und damit das betriebliche Interesses vollends vernichtet, bleibt festzustellen, dass die beschriebenen Kontrolleinrichtungen grundsätzlich dem Interesses des Arbeitnehmers auf Persönlichkeitsschutz zu weichen haben.

Eine Ausnahme kann in Fällen bestehen, in denen das Kontrollsystem nicht zur Überwachung der Arbeitsleistung dient, sondern eingesetzt wird, um Spionagetätigkeiten zu verhindern. In diesem Fall wird das betriebliche Interesse des Arbeitgebers immens gesteigert, weil nicht nur sehr geringe Vermögenswerte betroffen sind, sondern unter Umständen das gesamte betriebliche Fortkommen von der Verhinderung der Spionage abhängt. Der besondere Wertgehalt dieses Interesses des Arbeitgebers wird auch durch die strafrechtlichen Bestimmungen zum Geschäfts- und Betriebsgeheimnis (§§ 122 - 124 StGB) bestätigt. Die Schutzwürdigkeit des Arbeitgeberinteresses besteht aber nur dann, wenn im sachlichen Zusammenhang Spionagetätigkeiten möglich und schädigend sein können. Dies ist zB in Betriebsbereichen eines Unternehmens denkbar, die mit der Entwicklung und Erforschung neuer innovativer Techniken und Verfahren befasst sind, deren Ergebnisse durchaus Zielpunkt von Spionagetätigkeiten sein können. Hier wiegt das betriebliche Interesse derart stark, dass es ranghöher ist als das persönlichkeitsrechtliche Interesse des Arbeitnehmers. Da ein Ausweichen genauso wie ein Ausgleichen – wie oben beschrieben – nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob das persönlichkeitsrechtliche Interesse einfach vernichtet werden darf. Dies erscheint bei Tätigkeiten in spionagegefährdeten Betriebseinrichtung durchaus möglich, weil in der Zustimmung des Arbeitnehmers, in einer derartigen Betriebseinrichtung zu arbeiten, eine konkludente bzw schlüssige Einwilligung in die Tendenz der Tätigkeit, nämlich als Berufsausübung in besonders gesicherten Anlagen mit besonderen Kontrolleinrichtungen und Kontrollmöglichkeiten, zu sehen ist. Da die Kontrolle persönlichkeitsrechtliche Wertgehalte nur berührt und ein sittliches Bedenken gegen die Einwilligung nicht zu erkennen ist, kann durch die Einwilligung im Sinne der Privatautonomie das persönlichkeitsrechtliche Interesse völlig beschränkt werden.

“Eine Ausweispflicht in der Form, dass ‘alle Personen, die sich im Gebäude eines Arbeitgebers aufhalten, verpflichtet sind, den Personalausweis sichtbar zu tragen’, stellt eine Kontrollmaßnahme dar, wenn einerseits eine ‘konsequente Eingangskontrolle’ und andererseits das Erkennen ‘firmenfremder Personen, die sich im Gebäude aufhalten’ gewährleistet wird.”.[11]) Ob diese Kontrollmaßnahme die Menschenwürde überhaupt berührt, erscheint sehr fraglich, weil die für den Kontrollbereich relevanten Wertgehalte, die sich in der Rechtsordnung finden, nicht verletzt werden. Man kann nämlich ohne große Erörterung feststellen, dass weder eine Demütigung noch ein Eingriff in das Privatleben zu erkennen ist und bei Daten, die sich in öffentlichen Registern befinden und somit der Allgemeinheit zugänglich sind, auch ein Datenschutzinteresse zu verneinen ist. Hingegen ist dem Überwachungsinteresse des Arbeitgebers auf Kontrolle, zumindest dann ein gewisses Gewicht beizumessen,[12]) wenn es auf Grund der Größe des Betriebes und der Art der dort verrichteten Arbeiten nicht mehr möglich ist, zwischen betriebsinternen und fremden Personen zu unterscheiden. Außerdem bietet in großen Betrieben mit ihrer besonderen Namensflut das sichtbare Tragen von Ausweisen die Möglichkeit, den anonymen Arbeitnehmer aus der Masse der Arbeitnehmer herauszuheben und so ein kollegialeres und persönlicheres Klima zu schaffen. Das Interesse des Arbeitgebers auf Feststellung welche unter Umständen unbefugte Personen sich im Betrieb aufhalten und auf Verbesserung des Betriebsklimas wird auf jeden Fall den kaum auszumachenden Persönlichkeitsschutzbedarf überlagern und verdrängen.


[1]) E des EA Wien, 16. März 1981, in Arb 9955.
[2]) Ostheim, Die Weisung des Arbeitgebers als arbeitsrechtliches Problem, Verhandlungen des vierten österreichischen Juristentages (1970) I/4, 79 (100 f).
[3]) Maunz - Dürig - Herzog - Scholz, Grundgesetz, Art 2 Abs II Rz 49; E 17. Dezember 1955, B Nr 104/55, Yearbook of the European Convention on Human Rights I, 228.
[4]) Yearbook of the European Convention on Human Rights I, 456 f.
[5]) “Notwendig ist immer eine gewisse Dauer und Schwere des Eingriffs (EvBl 1976/172). Das Zeitmoment ergibt sich schon aus dem Wort ‘gefangenhalten”. Ebensowenig tatbestandsmäßig sind sonstige qualitative und quantitative unbedeutende Freiheitsbeschränkungen, die mit einem Gefangenhalten nicht vergleichbar sind (RZ 1978/77). Eine Mindestdauer ist unabhängig davon zu verlangen, welchem anderen verpönten Zweck die Freiheitsbeschränkung dient. Eine Untergrenze von etwa 15 Minuten erscheint angemessen. Die Rechtsprechung will dagegen bei gravierenden Taten schon ganz kurze Zeitspannen genügen lassen (JBl 1982, 269).
[6]) Auch § 1329 spricht von “Privatgefangennahme”, “gewaltsamer Entführung” und “widerrechtlichem Arrest”. Alles Handlungen, die eine längere Zeit in Anspruch nehmen.
[7]) Schnorr, Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers, in FS - Strasser 117.
[8]) Ostheim, Die Weisung des Arbeitgebers 100 f; KG St. Pölten 27. 11. 1952, Arb 5570.
[9]) Dieses Problem wurde im GG der BRD auf einfache Weise dadurch gelöst, dass es in seinem Art 2 Abs II neben dem Recht auf Leben gesondert das Recht auf körperliche Unversehrtheit anführt. Dasselbe gilt für die Amerikanische Menschenrechtskonvention, welche in ihrem Art 5 Abs 1 noch darüber hinausgeht und den Anspruch jeder Person auf physische, psychische und moralische Integrität anerkennt.
[10]) In diesem Sinne hat das EA Wien, Arb 10.238, Zutrittskontrollsysteme der oben beschriebenen Art für persönlichkeitsrechtlich bedenklich und als die Menschenwürde berührend klassifiziert. Vgl auch INFAS, 1990/4, 11.
[11]) ARD 4483/4/93.
[12]) ARD 4483/4/93.
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