
K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
8) Schlussbemerkung
Trotz umfangreicher Einrichtungen ist es dem Arbeitnehmer mitunter nur schwer möglich, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen wirksam zu überwachen. Es gibt heute zu viele Möglichkeiten, gespeicherte Daten zu verwenden und zu verbergen.[1]) Daher wird es notwendig sein, den Zugang zu Daten rigoros zu erschweren und persönlichkeitsrechtlich bedenkliche Datenerhebungsmethoden besonders stark zu kontrollieren und ihre Gefahren den Arbeitnehmern wiederholt vor Augen zu führen.
Es zeigt sich, dass gesetzliche Regelungen durchaus notwendig sind, um gewissen negativen und gefährlichen technischen Entwicklungen entgegenzuwirken.
Der schnelle Fortschritt im Bereich der automationsunterstützten Informationsverarbeitung verlangt aber auch eine stetige Verbesserung und Erweiterung der einschlägigen gesetzlichen Normen. Eine derartige stetige und zeitgerechte Anpassung erscheint aber schwierig bis nicht möglich. So gesehen überrennt uns der technische Fortschritt. In einer solchen Situation wird es immer wieder notwendig sein, auf flexiblere Rechtsnormen zurückzugreifen, um etwaigen Gesetzeslücken entgegenzuwirken. Für den Datenschutzbereich ist daher das “allgemeine Persönlichkeitsrecht” in seiner Flexibilität und Weite unumgänglich. Seine subsidiäre Anwendung kann unbefriedigende Ergebnisse verhindern und eine bessere Anpassung an technische Entwicklungen liefern.