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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

A) RAUCHEN AM ARBEITSPLATZ

 

Abgesehen von der Privatsphäre, in der sich Raucher und Nichtraucher selbst über den Umgang mit dem Suchtverhalten “Rauchen” arrangieren müssen, bildet der Arbeitsplatz jenen Bereich, der am meisten gekennzeichnet ist von einer emotionellen Auseinandersetzung zwischen Rauchern und Nichtrauchern. Dies deshalb, weil hier dem Arbeitnehmer kaum bis überhaupt nicht die Möglichkeit gegeben ist, sich dem objektiv unangenehmen und heute nachweislich gesundheitsschädlichen “blauen Dunst” zu entziehen.

Die Rücksichtslosigkeit und das gegenseitige Unverständnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern ist zwar heute beinahe überall spürbar, doch erscheint mir, dass die Sozialakzeptanz des Rauchens, ähnlich wie die grundsätzliche Akzeptanz des Alkoholkonsums in unserer Gesellschaft zu einem recht hohen Grad verankert ist. Gerade unter jungen Menschen, und hier spreche ich aus eigener Erfahrung, ist mir aufgefallen, dass die Nichtraucher oft nicht die Courage aufbringen sich über das für sie lästige “Gequalme” zu mokieren und so das Rauchen in ihrer Gegenwart zu unterbinden. Häufig beginnen sie selbst zu rauchen, um nicht als Außenseiter zu gelten oder einfach auch um “dazuzugehören”. Dieses Phänomen ist sicherlich darin begründet, dass leider ein Großteil der jungen Leute heute raucht und die Nichtraucher nicht selten in der Minderheit sind. Wenn also vielen Leuten schon beim geselligen Zusammensein die Courage fehlt, sich einfach über die Belästigung durch das Rauchen zu beschweren, dann kann man sich vorstellen, dass am Arbeitsplatz, der oft geprägt ist durch eine Vielzahl von Spannungsverhältnissen, Abhängigkeiten, Sympathien und Antipathien, es noch viel schwieriger sein kann, ohne das Betriebsklima besonders zu belasten, sich als Nichtraucher gegen die Raucher durchzusetzen. Schließlich kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Großteil seiner Zeit verbringt und zusätzlich besondere Leistungen zu erbringen hat. In einer solchen Situation ist Wohlbefinden ein wichtiger Faktor, der für einen Nichtraucher durch das Rauchen sicherlich nicht gefördert wird. Es soll nun hier geklärt werden, wie weit ein Nichtraucher durch das Rauchen anderer in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird.

Vorerst ist abzuklären, ob durch das Rauchen überhaupt die Persönlichkeit des passiv Mitrauchenden beeinträchtigt ist. Ich glaube dies bedarf keiner besonderen wissenschaftlichen Erörterung. Jedermann kennt das Klima in einem Raum, in dem geraucht wird. Brennende Augen, ein beklemmendes Gefühl, ausgelöst durch stickige Luft und der nicht unbedingt angenehme Geruch der Zigaretten, können das Wohlbefinden des einzelnen stark beeinträchtigen, was nicht selten auch eine Stimmungsveränderung und einen Verlust der guten Laune nach sich zieht. Man fühlt sich unwohl, die Persönlichkeit ist berührt. Natürlich empfindet nicht jeder gleich und natürlich gewöhnen sich die einen eher an den Rauch als die anderen. Aber hier darf man nicht von einem Durchschnittsmenschen im Sinne des Strafrechts ausgehen, sondern man hat ähnlich wie bei den Fragen nach dem Gewissen von der subjektiven Empfindung auszugehen.[1]) Denn gerade sie ist es, die die Persönlichkeit ausmacht. Auch die gesundheitliche Empfindlichkeit gegen den Rauch ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit wird beim einen schon bei geringer Schadstoffbelastung beim anderen erst bei höheren Schadstoffkonzentrationen ausgelöst. Wer will festlegen, wann jemand Augenbrennen als Ausdruck einer Bindehautentzündung, Kopfschmerzen, Nasensymptome, Husten, Übelkeit, Schwindel, Halsschmerzen und Heiserkeit bekommen darf und wer möchte behaupten zu wissen, wann durch den verstärkten Kohlenoxidgehalt in verrauchten Räumen ein Leistungsabfall, bedingt durch eine Beeinträchtigung des Gehörs, der Sehschärfe und der Fähigkeit, feinere Helligkeitsunterschiede wahrnehmen zu können, erfolgt?

Schließlich wäre es auch eine Anmaßung, festzulegen, ab welcher Schadstoffbelastung man davon ausgehen kann, dass sich die psychische Verfassung eines Nichtrauchers verschlechtert, weil von ihm das Einatmen verqualmter Luft als konstantes Ärgernis empfunden wird, und er sich im Spannungsverhältnis zwischen einer Auseinandersetzung mit den Rauchern und seinem eigenen Wunsch nach Betriebsfrieden befindet.[2])

Eine Festlegung und Begrenzung von Schadstoffen eruiert am Maßstab eines Durchschnittsmenschen, wäre dann berechtigt, wenn man das Rauchen am Arbeitsplatz gleichsetzen könnte mit anderen Schadstoffbelastungen, die sich aus der Betriebsnotwendigkeit am Arbeitsplatz ergeben. Hier ist zB an Lärmbelästigungen in Fabrikationshallen, an Geruchsbelästigungen in chemischen Laboratorien, an Gefährdungen der Gesundheit durch Strahlung, Hitze oder Kälte usw zu denken. All diese Gefahren und Belastungen müssen nach einer ausgewogenen Beurteilung der Wertigkeit der einzelnen betroffenen Güter auf ein Maß reduziert werden, das im Sinne des Arbeitnehmerschutzes eine ausreichende Gewähr für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bietet und anderseits die ökonomischen betrieblichen Notwendigkeiten beachtet. Aber auch hier hat der Arbeitgeber angesichts seiner Fürsorgepflicht die Belange seiner Arbeitnehmer über den Schutz des Lebens und der Gesundheit hinaus zu achten. Er muss im Betrieb, Arbeitsmittel und Arbeitsablauf so einrichten, dass dem Bedürfnis des Menschen nach körperlichen und seelischen Wohlbefinden so weit wie möglich Rechnung getragen wird.[3])

Wenn sogar bei betrieblich notwendigen Belastungen auf die subjektiven Komponenten des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden muss, erscheint es dann nicht gerechtfertigt, wenn bei unnötiger Belastung, wie es das Rauchen am Arbeitsplatz darstellt, erst recht auf das subjektive Empfinden Rücksicht zu nehmen ist?

Hier könnte nun entgegnet werden, dass zwischen Arbeitnehmern kein Fürsorge- bzw Treueverhältnis besteht und daher eine besondere Rücksichtnahme auf das subjektive Wohlbefinden nicht gefordert ist. Diese Unterscheidung ist aber nur relativ, weil in beiden Fällen die Persönlichkeit des nichtrauchenden Arbeitnehmers betroffen ist, und es jeweils auf die Abwägung der betroffenen Interessen ankommt. Kurz beurteilt ist aber ohne Zweifel das betriebliche Interesse des Arbeitgebers am Fortgang des Arbeitsablaufes trotz Belastung des Arbeitnehmers höher einzuschätzen als das Interesse eines anderen Arbeitnehmers, seine Sucht- bzw Genussbedürfnisse zu befriedigen.

Eine Aufschlüsselung der widerstreitenden Interessen kann hier noch weitere Klarheit schaffen.

Man kann ohne Zweifel behaupten, dass Rauchgewohnheiten nicht zu den angeborenen Verhaltensweisen des Menschen zu zählen sind.[4]) Daher kann aus dem Tatbestand “Rauchen” allein nicht auf ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB geschlossen werden. Vielmehr muss man vom Recht des Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausgehen, das ihm angesichts seiner ursprünglichen “Unbestimmtheit” jegliches “Handeln” und “Unterlassen” freistellt. Dieses Recht findet aber seine Grenzen am Recht der anderen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

Es soll hier nicht behauptet werden, dass das Rauchen keinerlei Wertigkeit hat. Für viele Raucher wird das Rauchen zur Notwendigkeit; Suchtverhalten stellt sich ein. Sie benötigen grotesker Weise das Rauchen, um ihre Nervosität zu bekämpfen, um ihre Leistungsfähigkeit anzukurbeln also schlicht um ihr Wohlbefinden zu erhalten. Was dem einen Wohlbehagen bereitet, bringt dem anderen Unbehagen. Man kann nun aber auch nicht davon ausgehen, dass das Interesse am Rauchen in Gestalt des durchaus gerechtfertigten Anspruchs auf Wohlbehagen nur diejenigen haben, die offensichtlich der Rauchsucht verfallen sind. Eine solche Unterscheidung der Raucher wird schwer möglich sein, denn wer will feststellen, ob ein Raucher süchtig ist, also den Tabakrauch wirklich für sein Wohlbefinden benötigt oder nicht, wenn sich doch die meisten Raucher selbst nicht einmal eingestehen wollen, dass sie von der Zigarette abhängig sind. Zusätzlich möchte ich behaupten, dass viele Leute, die am Arbeitsplatz rauchen, ohnehin süchtig sind, weil am Arbeitsplatz eigentlich die typisch gesellschaftliche Situation fehlt, die zum Rauchen animiert. Kaum jemand beginnt das Rauchen im stillen Kämmerlein sondern im gesellschaftlichen Zusammensein. Wer also am Arbeitsplatz raucht, wird dies meist aus einem wirklichen Verlangen heraus tun und nur selten aus dem gesellschaftlichen Aspekt des Mitrauchens. Daher ist festzustellen, dass es für den Raucher sehr wohl ein berechtigtes Interesse gibt, am Arbeitsplatz zu rauchen. Dieses Interesse muss nun dem Interesse des Nichtrauchers gegenübergestellt werden.

Auf der Ebene des Wohlbefindens wird, wie schon oben beschrieben, auch dem Nichtraucher ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung des Rauchens zuerkannt werden müssen. Neben diesem Interesse, das ohne Beachtung der verschiedenen Nuancen, objektiv gesehen, dem Interesse des Rauchers am Rauchen direkt gegenübergestellt werden kann, kommen aber für den Nichtraucher noch andere Interessen hinzu, die meines Erachtens noch viel schwerer wiegen. Dies ist einerseits das Interesse, die volle Leistungsfähigkeit sowohl in körperlicher wie geistiger Hinsicht erbringen zu können und andererseits das überaus hohe Interesse gesundheitlich nicht gefährdet zu werden oder tatsächlich zu erkranken, was unter Umständen auch zum Tod führen könnte. Diese Interessen müssen als berechtigt angenommen werden, weil heute die negativen Auswirkungen des Zigarettenrauchs auf die Leistungsfähigkeit und auf die gesundheitliche Verfassung empirisch nachgewiesen sind und auch die Möglichkeit letaler Folgen durch das Passivrauchen – insbesondere durch die quantitative Erhebung der nichtrauchenden Lungenkrebserkrankten und Lungenkrebstoten tatsächlich – nachgewiesen worden ist. Bezüglich der gesundheitlichen Folgen zu behaupten, es sei ja keineswegs gesichert, dass ein Nichtraucher durch das Passivrauchen erkranke, lässt sich ausführen, dass dem Nichtraucher nicht nur das Interesse zukommt, tatsächlich nicht zu erkranken, sondern auch das Interesse, keine Angst haben zu müssen, daran erkranken zu können.

Für die Interessenabwägung muss vorerst der besondere Wert der Gesundheit in seiner Verankerung in der Rechtsordnung untersucht werden. Dieser lässt sich anhand mehrerer Bestimmungen erkennen. Hier bietet sich im Verfassungsrecht die Bestimmung des Art 2 Abs 1 MRK an, in der das Recht jedes Menschen auf Leben ausdrücklich geschützt wird und ein Schutz der körperlichen Unversehrtheit sinngemäß als Grundlage des Lebens anerkannt wird. Das Schutzgebot ergibt sich aus der besonderen Situation des Ausgeliefert - seins des Nichtrauchers gegenüber dem Raucher. Zusätzlich kann selbst der Kernbereich der grundrechtlichen Wertgehalte durch das Rauchen verletzt werden, nämlich dann, wenn durch das Passivrauchen eine Erkrankung mit Todesfolge beim Nichtraucher eintritt. Somit wirken im vorliegenden Problemfall die grundrechtlichen Wertgehalte voll in das Privatrecht ein. Auf einfachgesetzlicher Ebene wird man nach übereinstimmender Meinung[5]) das Recht auf Leben den angeborenen und schon durch die Vernunft einleuchtenden Rechten des § 16 erster Satz ABGB zurechnen können[6]).[7]) Weitere wertmäßige Ansatzpunkte können in zahlreichen Bestimmungen des Strafgesetzes gefunden werden, die den Menschen vor Angriffen gegen Leib und Leben schützen wollen (zB §§ 83 und 88 StGB). Schließlich ist auch noch der § 1325 ABGB zu erwähnen, der die zivilrechtlichen Folgen einer Körperverletzung regelt und bestimmt ist vom besonderen Wertgehalt, der hinter dem Leben und der Gesundheit steht. Es kann überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Rechtsordnung dem Leben und der Gesundheit einen besonderen, ja sogar übergeordneten Wert zumisst. Daraus ergibt sich eine Interessenintensität, die gepaart mit der schon beschriebenen Interessenhäufung auf der Seite des Nichtrauchers zu einer wertmäßigen Intensität führt, die das Interesse des Rauchers auf Wohlbefinden bei weitem übersteigt. Zur Konfliktlösung ist ein Ausgleich zwischen diesen Interessen meines Erachtens wegen ihrem hohem Bedeutungsunterschied nicht möglich.

Ein Ausweichen ist organisationsbedingt nur durch den Arbeitgeber gestaltbar. Da ihm ein Interesse an der Leistungsfähigkeit der Raucher wie der Nichtraucher in seinem Betrieb zukommt, er wegen seiner Fürsorgepflicht Arbeitsabläufe so einzurichten hat, dass dem Bedürfnis des Menschen nach körperlichen und seelischen Wohlbefinden so weit wie möglich Rechnung getragen wird, und er zusätzlich im Sinne des § 1157 ABGB dazu verpflichtet ist, bezüglich der von ihm beizustellenden und beigestellten Räume dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit der Dienstnehmer geschützt werden, erscheint es nur gerecht, wenn man ihm die Verpflichtung auferlegt, für eine entsprechende Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauchern zu sorgen, sei es durch die örtliche Trennung dieser beiden Gruppen oder durch die Schaffung von gesonderten Räumlichkeiten, in denen das Rauchen erlaubt ist.[8])

In diesem Sinne wurden vom Gesetzgeber im ASchG mit der Novelle, BGBl 1982/544, explizit Schutzbestimmungen gegen das Passivrauchen am Arbeitsplatz verankert. Diese Regelungen, die die Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch schützen sollen, gelten für Arbeitsräume (§ 6 Abs 7), Pausen - Aufenthaltsräume (§ 15 Abs 3), Wohnräume und Unterkünfte zur vorübergehenden Nächtigung (§ 16 Abs 1). In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen für den Schutz der Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch sorgen. Bezüglich der Arbeitsräume steht diese Verpflichtung jedoch unter der gewichtigen Einschränkung, dass die Art des Betriebes bzw die Betriebsorganisation solche Schutzmaßnahmen gestattet.

Durch diese Rechtsetzung ist der Staat seiner Schutzgebotsaufgabe nachgekommen, deren Begründung nicht in einem bestehendem Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sondern vielmehr in der besonderen Schwierigkeit der Kompromissfindung zwischen Rauchern und Nichtrauchern liegt.

Doch die Probleme sind damit noch nicht alle gelöst. Auch wenn eine Allgemeine Schutzverordnung[9]) demonstrativ die möglichen Schutzmaßnahmen für Nichtraucher aufzählt – wie zB die verstärkte Be- und Entlüftung von Räumen, die räumliche Trennung von Arbeitsplätzen von Rauchern und Nichtrauchern bzw getrennte Aufenthaltsräume oder Unterbringung – bleibt die Schwierigkeit, dass der untätige Arbeitgeber sich bezüglich fehlender Abhilfemaßnahmen darauf beruft, aus Gründen der Störung des allgemeinen Arbeitsablaufes und grundsätzlich wegen der Grenzen seiner wirtschaftlichen Belastbarkeit keine Abhilfe leisten zu können.[10]) In Anbetracht der besonderen Gewichtigkeit des Persönlichkeitsrechts des Nichtrauchers auf gesundheitlichen Schutz, darf auch kein betriebliches Interesse gleich in welcher Form das Interesse des Nichtrauchers überlagern. Höchstens im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung des Nichtrauchers, mit dem Rauchen am Arbeitsplatz einverstanden zu sein, ist, unter der Voraussetzung, dass der Nichtraucher durch keine Abhängigkeits- und Konfliktsituation zu dieser Einwilligung indirekt gezwungen wird, eine Entbehrlichkeit der Trennung von Rauchern und Nichtrauchern für zulässig zu erkennen.

Weiters wäre es meines Erachtens nicht ungeschickt gewesen, ausdrücklich zu regeln, dass im Falle eines Schadenseintrittes durch Passivrauchen wegen verabsäumter Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers, dieser im Sinne der Erfüllungshaftung für den durch dritte Arbeitnehmer verursachten Schadenseintritt einzutreten hätte. Eine solche Haftung ließe sich aus der Fürsorgepflicht ableiten, die auch vom Arbeitgeber abverlangt, Rechtsgüter, die der Arbeitnehmer in das Arbeitsverhältnis einbringt, zu schützen. Wenn man schon den Schutz vermögenswerter Güter als Fürsorgepflicht anerkennt[11]), wird man auch die Schutzpflicht der höchsten Güter von Leben und Gesundheit annehmen müssen.[12]) Hier wäre eine Erfüllungsgehilfenhaftung viel verständlicher und vernünftiger als im Bereich der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, wie noch ausgeführt werden wird.


[1]) Hierzu vertritt Wachter eine andere Meinung. Er führt aus: “Ob eine erhebliche Belästigung gegeben ist oder nicht, ist nämlich bei einem durchschnittlichen Nichtraucher vor allem eine Frage des Ausmaßes des Passivrauchens. Sinnvollerweise kann die Frage nur lauten, ab welchem Ausmaß das Passivrauchen zu einer erheblichen Belästigung führt. Dazu liegen bis dato – soweit ersichtlich – bedauerlicherweise keine empirischen Untersuchungen vor”, Wachter, Der Schutz des Nichtrauchers vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz 30.
[2]) Egger, Das Recht der Nichtraucher auf reine Luft am Arbeitsplatz, DRdA 1976, 135 f.
[3]) Zöllner, Arbeitsrecht (1977) 125 f.
[4]) Egger, Das Recht der Nichtraucher auf reine Luft am Arbeitsplatz, DRdA 1976, 139.
[5]) Zeiller, Natürliches Privatrecht3 (1819) § 46; Adler, Die Persönlichkeitsrechte im ABGB, Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB II (1911) 191; Schreuer, Der menschliche Körper und die Persönlichkeitsrechte (1919).
[6]) Zum Recht auf körperliche Unversehrtheit: Schrammel, ZAS 1972, 48 ff.
[7]) Egger, Das Recht der Nichtraucher auf reine Luft am Arbeitsplatz, DRdA 1976, 137.
[8]) Ein Rauchverbot zur Entlastung der Nichtraucher befürwortet auch Ostheim, Verhandlungen des 4. österreichischen Juristentages, Wien 1970 I/4, 105 ff.
[9]) BGBl 1983/218; vgl auch Felix - Merkl -Vogt, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung3 (1989) 137 u 204 ff; Schramhauser/Landrichter, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und Arbeitsgestaltung (1984) 46 f.
[10]) vgl Eichinger, Nichtraucherschutz im Arbeitsleben, RdW 1992, 344.
[11]) vgl dazu Strasser, Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, DRdA 1954, 15.
[12]) vgl dazu das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 14. April 1989, BB 1989, 1199.
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