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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

bc) Das Selbstbewusstsein der Neuzeit

 

Die Neuzeit wurde durch Großtaten der Entdeckung und Erfindung eingeleitet. Grundkenntnisse der Physik und Astronomie wurden durch wissenschaftliche Persönlichkeiten wie Newton und Galilei, Kopernikus und Kepler entdeckt, die geographische Sichtweite wurde durch die Entdeckung neuer Kontinente erweitert und der Blick der bildenden Künste, ebenso der Literatur und der Philosophie war zurück gerichtet auf das Altertum und fand in den Strömungen der Renaissance und des Humanismus eine Wiedererstarkung des alten Gedankengutes, gleichzeitig eine Symbiose von Altem und Neuem beflügelnd   und erweckend. Resultat waren Glanzleistungen in allen Bereichen der Wissenschaft und Kunst.

Ein neues Selbstbewusstsein erwächst aus der Fülle neuer Eindrücke, Geistesleistungen und Entdeckungen und lässt langsam aber sicher den Menschen in seinem Verhältnis zu sich selbst und zu seinesgleichen in den Mittelpunkt des Interesses rücken. “Er löst sich aus den Bindungen an die Natur und an die Übernatur und stellt sich ganz auf sich selbst.”[1])

Das Zeitalter der Anthropologie war herangebrochen, in dem der Mensch abstrahiert von einer transzendentalen Bindung erforscht wurde. Die Naturwissenschaften traten ihren Siegeszug gegen die Einschränkung durch die theologische Allmacht des Wissens und der dort vermeintlich geglaubten absoluten Wahrheit an. Man beschäftigte sich mit dem Seelenleben des Menschen, mit seinem Temperament, mit seinem Charakter. Die Psychologie trat in den Vordergrund und verwendete zur Untersuchung des Menschen empirische Methoden, die alles Metaphysische über Bord warfen. Die Gleichheit des Menschen wurde in seiner inneren Anlage gesucht und nicht mehr aus der Gottebenbildlichkeit abgeleitet. Die Vernunft als tragendes Element des menschlichen Handelns und Denkens festigte sich ebenso im Grundkatalog des menschlichen Seins, wie der Vorzug des eigenen Verstandes vor der übernatürlichen Offenbarung und die bevorzugende Qualität des Forschens vor jeglicher Autoritätsgläubigkeit und Autoritätsbefolgung.

So wurde auch die Autorität der Kirche angegriffen, was zur Reformation und zur Spaltung der Kirche führte.

Durch große Religionsdenker, Schriftsteller und Philosophen wurde neben die Gewissensfreiheit, die sich nach den Vorstellungen der Neuzeit aus dem Innenwesen des Menschen selbst herausentwickelt, der Toleranzgedanke gestellt, der dem Glauben an die Möglichkeit des Besitzes der absoluten Wahrheit, in deren Besitz sich edelste Geister der Vergangenheit wie Platon, Augustinus aber auch Thomas von Aquin glaubten, das Wort redete. Die Fähigkeit andere Meinungen und Vorstellung als gleichwertig zu akzeptieren und der Versuch nicht sich selbst immer in den Mittelpunkt des Interesses zu stellen, sondern auch den anderen mit seinen Gedanken und Vorstellungen zu akzeptieren, erscheint als die größte und edelste Errungenschaft der Neuzeit.

Neben dem Allgemeinmenschlichen wurde auch die Individualität in ihrer Einzigartigkeit und Mannigfaltigkeit neu entdeckt. Es war das Zeitalter der Renaissance, welches, zurückkehrend zur antiken Welt und klassischen Wissen, das Ende einer Epoche der menschlichen Geschichte, der mittelalterlichen, proklamierte und eine ungeahnte Schöpferkraft entstehen ließ.[2]) Neben dem Vordringen der Forschung dieser Zeit in das außermenschliche Universum, sah man in anthropologischer Sicht spiegelbildlich zur äußeren Unendlichkeit einen inneren unendlichen Entfaltungsreichtum des Menschen. Dieser Entfaltungsreichtum wurde durch Universalmenschen wie Leonardo da Vinci, die die Ordnung des Mittelalters sprengten und ihre Eigenart durchsetzten, exemplifiziert und ließen das Wesen der Persönlichkeit in neuer Dynamik und Aktivität erscheinen.[3]) In dieser Aufgabe zur schöpferischen Selbstentfaltung sah man die Würde des Menschen.[4]) In diesem Sinne wandelte sich auch der Personenbegriff, der nun die unverlierbare, individuelle Eigenart in der Unterscheidung zum anderen bedeutete.[5])

Den großen Fortschritt für das Recht in Richtung der modernen Anerkennung des Wesens der Persönlichkeit brachte noch nicht die Renaissance sondern erst die Aufklärung, die den Begriff der Vernunft in das Zentrum der Weltauffassung stellte. Die Vernunft wurde ohne Bindungen an eine göttliche Offenbarung, an Autorität und Tradition gesehen. Sie bildete sich gegen die Geltung der Theologie aus, um die Grundlage für die Mündigkeit, die Autonomie der Person zu legen, die, sich auflehnend gegen ein Joch, das auf ihr gelastet hatte, als eine Kraft in Erscheinung tritt, die die Welt verstehen und meistern möchte. Die Aufklärung als eine wesentlich unkirchliche Weltanschauung bemüht sich, die Methodik der Vernunft als die Wurzel aller Erkenntnis nicht nur in den mathematisch - naturwissenschaftlichen Forschungen durchzusetzen, sondern gerade auch im Recht eine allgemeine Gesetzlichkeit zu begründen.[6]) Es entwickelte sich aus diesen Vorstellungen ein Naturrecht, das sich aus der empirischen Natur des Menschen, die man mit einer analytisch - synthetischen Methode zu finden hoffte, ergründete. Aus der allen Menschen gemeinsamen vernünftigen Anlage leitete man konkrete Rechtssätze ab, die für alle, Katholiken, Reformierte und Nichtchristen, gelten sollten. Diese Vernunftsätze sind abgewendet von der kirchlichen Weltanschauung und können auch unter der Voraussetzung bestehen, dass es keinen Gott gibt. Samuel Pufendorf hat diese Gedanken in seinem Werk “De iure naturae et gentium” zusammengefasst.[7]) Der Freiheit wurde hier zentrale Bedeutung zugemessen, die das Wesen des Menschen und seine Würde ausmache.

Eines der bedeutendsten Anzeichen für die Überwindung der mittelalterlichen Gesellschaftsordnung und der Anerkennung aufgeklärter Wertvorstellungen aus rechtlicher Sicht ist in der Sicherung der Freiheit der Person durch die Bewilligung der “Petition of rights” (1627)[8]), durch die “Habeascorpus - Acte” (1679)[9]) und durch die “Declaration of rights” (1688) zu sehen. Man muss sich aber auch hier der Tatsache bewusst sein, dass sich gerade auch Karl I von England nicht besonders an die “Petition of rights” gehalten hat, und diese frühen Bekundungen einer Liberalisierung und Anerkennung des einzelnen Individuums mehr eine geistige Wunschhaltung als eine im alltäglichen Leben umgesetzte Verhaltensänderung war. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch verstanden werden, warum es möglich war, dass auf der einen Seite große Geister wie Spinoza, Locke oder Leibniz am Ende des 17. Jahrhunderts von Freiheit, Gleichheit, Menschen- und Bürgerrechten sprachen und auf der anderen Seite der Grundsatz von “cuius regio eius religio” mit all seinen schrecklichen Konsequenzen bestehen konnte.[10]) So hatte sich der Mensch im 16. und 17. Jahrhundert noch nicht des Hexenwahns, der Ketzerverbrennungen, der Sklaverei und Intoleranz entledigen können.

Trotzdem brachte gerade die Zeit der Aufklärung mit ihren Erfolgen in der Naturwissenschaft, die durch eine analytische und kausale Betrachtungsweise erzielt wurden, ein ungeheures Vertrauen der Menschen in die Macht der Vernunft mit sich und erzeugte einen bisher nicht gekannten Kulturoptimismus und Fortschrittsglauben. “Der Gedanke von der Einheit und Gleichheit der Vernunft, die in allen Menschen in derselben Weise wirksam sei, ließ die Hoffnung entstehen, daß es auch im praktischen Leben, in der Politik, in der Wirtschaft möglich sei, eine vernünftige, allgemeine Ordnung herbeizuführen. Sobald diese Gedanken in die unterdrückten Volksschichten hineingetragen waren, entfalteten sie eine gewaltige revolutionäre Kraft.”[11])

Diese Kraft ließ gepaart mit der Philosophie der Aufklärung und des späteren Idealismus ein neues Menschenbild entstehen, dessen Züge gegenüber dem Beginn der Neuzeit klarer und feiner wurden. Es waren Denker wie Rousseau[12]), der in seinem “Contrat social” versuchte, die Kluft zwischen der weltlichen Herrschaft und der Freiheit zu schließen, in dem er die Voraussetzungen der Gemeinschaft nicht in einer Preisgabe des Individuums sah, sondern in einer freiwilligen Unterwerfung unter den “volonté général”, der den Einzelnen nicht als einzelnen auslösche, sondern nur aus den Naturzustand in die Region der Freiheit erheben will.[13]) Zu erwähnen wäre auch Descartes, der in seinem “Cogito ergo sum” die unmittelbare und unbezweifelbare Erfahrung des Bewusstseins machte. Rousseau stellte diesem exister c´est penser sein exister c´est sentir gegenüber und brachte so die Kraft des Gefühls in die philosophische Überlegung mit ein. Klassiker wie Goethe und Schiller brachten das klassische Menschenbild in seiner ästhetischen Bedeutung zur Geltung und lassen somit den Fortschritt menschlichen Bewusstseins offensichtlich werden. Philosophen wie Christian Wolff sehen im Individuum das Vollkommenste, seine Selbstenfaltung ist höchster Daseinszweck.[14])

Schließlich ist es gerade Kant  mit seiner Idee von der sittlichen Persönlichkeit, der die Person in der Verfolgung des kategorischen Imperatives als Selbstgesetzgeber zum Mitträger der sittlichen Ordnung macht und darin die menschliche Würde, die über jeden Preis erhaben ist, erblickt.[15]) Jeder Mensch ist als Vernunftwesen Zweck an sich selbst.[16])

Diese Erkenntnis von der Autonomie der Persönlichkeit, die zu einer Entbindung aller Kräfte führte, ließ einen neuartigen Liberalismus entstehen, der Grundlage für die Entwicklung des Gedankens der Volkssouveränität war und eine allgemeine Umwälzung des Staats- und Rechtslebens zur Folge hatte. Diese Umwälzungen manifestierten sich in der Festschreibung angeborener Rechte des Individuums in Rechtskatalogen wie den amerikanischen Rechtserklärungen oder der französischen Erklärung der Menschenrechte. Diese Kataloge und Erklärungen enthielten den Kern der Ideen der Aufklärung: Freiheit und Gleichheit, Bürgerrechte ohne kirchliche Bindung und Pressefreiheit, Kontrolle der politischen Macht und eine vom Volk ausgehende Autorität usw.[17]) Die Idee der Selbstbestimmung der Persönlichkeit dringt aber auch in das Zivilrecht ein. Die großen Kodifikationen um die Wende des 18. Jahrhunderts verleihen dem Menschen Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit und machen ihn damit zum Ausgangspunkt des Zivilrechts.[18])

Der freie Wille des Menschen wird als die schöpferische Kraft des Wirtschafts- und Rechtslebens anerkannt, die überkommenen Schranken werden allmählich niedergerissen und das Individuum erhält den nötigen Freiraum für seine Betätigung. Eines der denkwürdigsten Dokumente dieser Gesellschaftswandlung war der, aus dem Gedanken der französischen Revolution geborene, Code Napoléon (Code civil) von 1804, der die persönliche Freiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gewissensfreiheit und die Gewerbefreiheit unter anderem anerkannte.[19])

Auch in Österreich fallen langsam die Schranken der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit. So hat der konstituierende Reichstag im September 1848 den Patrimonialismus aufgehoben und damit die bäuerliche Abhängigkeit und Dienstpflicht und die grundherrliche Gerichtsbarkeit abgeschafft.[20]) Durch die Gewerbeordnung von 1859 wurde weitgehend die Gewerbefreiheit eingeführt. Die damit verbundene Beseitigung der noch bestehenden Zunftverfassung bedeutete eine grundlegende wirtschaftliche und gesellschaftliche Umschichtung.[21]) Das Grundeigentum wird aus der ständischen Bindung gelöst und die Freiheit des Güterverkehrs hergestellt. Auch im Fremdenrecht kommt es zu Änderungen. War der Fremde früher überhaupt rechtlos oder wurde er zumindest in vielen Beziehungen benachteiligt, wird er nun unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit dem Inländer gleichgestellt.[22]) Auch die Vorstellung, dass die geistige Schöpferkraft und ihre Erzeugnisse geschützt werden müssen, wird rechtlich gefasst und verfeinert.[23])

Die erstarkende Anerkennung der Menschenwürde spiegelt sich in Änderungen der Strafgesetze wieder. Mit dem Schwinden des Hexenwahns, des Teufelsspuks und der Zauberei werden hier Folter und unmenschliche Leibes- und Todesstrafen abgeschafft. Die innere Seite der Tat und die erzieherische Aufgabe des Strafvollzugs erhalten mehr und mehr Beachtung.[24])

“So legte die Zeit der Aufklärung den Grund zur Anerkennung und Ausbildung der Persönlichkeit auf allen Rechtsgebieten.”[25]) Diese Entwicklung und Geisteshaltung bestimmte geradezu das 19. Jahrhundert. Die politischen Freiheitsrechte des Individuums fanden mehr oder weniger Eingang in die Verfassungen aller europäischen Länder. Die Beschränkungen des Wahlrechts wurden beseitigt. Es kam zu einer Emanzipation der Frau, die ihr eine politische und bürgerlich-rechtliche Gleichstellung mit dem Mann brachte. Im Zivilrecht wurden die Freiheiten des einzelnen wie die Testierfreiheit, die Vertragsfreiheit, die Gewerbe- und Handelsfreiheit festgeschrieben und verfeinert. Der Schutz der Persönlichkeit, insbesondere der Schutz von Leib und Leben, Freiheit, Name und Bild, Ehre und Urheberschutz wurde in gesetzlichen Bestimmungen verankert und selbst ein allumfassendes Persönlichkeitsrecht fand eine gesetzliche Formulierung im schweizerischen ZGB[26]) und im ABGB.

Trotz schwerster Rückschläge durch die beiden Weltkriege, in denen die Persönlichkeit zum Teil gleich minder geschätzt wurde wie in dunkler Vorzeit, und trotz der Erkenntnis, dass die Würde, die Individualität und Personalität des Menschen, also seine Persönlichkeit, immer wieder missachtet und auf das Schwerste verletzt wird, wissen wir heute vielleicht besser als jemals zuvor, wie wertvoll und unverzichtbar die Persönlichkeit ist. Den Persönlichkeitswert zu erforschen und auszufüllen ist eine der wichtigsten Aufgaben einer modernen, demokratischen Gesellschaft.


[1]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 32.
[2]) Eugenio Garin, Propyläen - Weltgeschichte/Weltkulturen, Renaissance in Europa, VI 434 ff.
[3]) Eugenio Garin, Propyläen - Weltgeschichte/Weltkulturen, Renaissance in Europa, VI 505 ff.
[4]) vgl die “Oratio de hominis dignitate” von Pico.
[5]) In diesem Sinne definiert von Melanchthon: “Persona est substantia individua intelligens incommunicabilis non sustentata in alia natura”.
[6]) Fritz Schalk, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 469.
[7]) Golo Mann, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 660.
[8]) Ivan Roots, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 244.
[9]) Ivan Roots, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 243 f.
[10]) Ivan Roots, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 251 ff.
[11]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 35.
[12]) Fritz Schalk, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 512.
[13]) Es gilt, eine Gesellschaftsform zu finden, in der der einzelne, obwohl er sich mit allen zu einer Gemeinschaft verbindet, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie zuvor. Die Lösung hierfür ist der volonté général, der das gemeinschaftliche Interesse aller umfasst, so dass jeder mit Wahrnehmung des allgemeinen auch das eigene Interesse wahrnimmt. Aus diesem Ansatz der Autonomie entsteht der Gedanke der Volkssouveränität.Vgl Rousseau, Contrat social, I cap. 6.
[14]) Dieses Ziel der Vervollkommnung können die Menschen nicht vereinzelt, sondern nur in ihrer Vereinigung erreichen, auf die sie zustreben. Hieraus leitet Christian Wolff ein umfassendes System genau abgegrenzter angeborener Rechte und Pflichten ab. Das primäre Recht ist die natürliche Gleichheit, aus der sich eine weitere Reihe angeborener Menschenrechte ergibt, nämlich die Freiheit, das Recht auf Sicherheit, das Recht auf Notwehr, das Recht zu strafen, das Recht, sich anderen zu verpflichten und – als unvollkommenes Recht – das Recht, andere um Hilfeleistung zu bitten. Institutiones iuris et gentium, §§ 70, 74, 95. Vgl bei Robert R. Palmer, Propyläen - Weltgeschichte/Das neunzehnte Jahrhundert, VIII 49.
[15]) Anders wie Christian Wolff  kennt Immanuel Kant nur ein einziges angeborenes Recht, die Freiheit, das allerdings umfassend ist. Das “Urrecht” der Freiheit leitet Kant aus der Erkenntnis ab, dass der Mensch eine Doppelnatur besitzt. Einerseits ist er ein animalisches Geschöpf, andererseits ein unter moralischen Gesetzen stehendes Vernunftwesen. Die Vernunft verleiht dem Menschen Würde und macht ihn zur Person, nämlich zu einem Subjekt, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig sind. Kraft seiner Vernunft erhebt sich der Mensch über die Natur und ist insoweit von deren kausalgesetzlichem Mechanismus unabhängig. Auf der Vernunft allein beruht die Freiheit des Menschen und der Wert seiner Person. Kant, Opus postumus, Bd XXI der Gesammelten Schriften, herausgegeben von der Preußischen Akademie der Wissenschaften (1936) 36; Kant, Die Metaphysik der Sitten, I. Teil, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Einleitung in die Metaphysik der Sitten, Bd VI der Gesammelten Schriften (1914) 223.
[16]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 36.
[17]) Fritz Schalk, Propyläen - Weltgeschichte/Von der Reformation zur Revolution, VII 512.
[18]) Preußisches Allgemeines Landrecht I, 1, 1: “Der Mensch wird, insofern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt.” Hier war aber die Rechtsfähigkeit nach Ständen abgestuft. § 16 des österreichischen ABGB von 1811 sagt: “Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten.” Im Unterschied zum ALR war diese Bestimmung im Sinne einer allgemeinen und gleichen Rechtssubjektivität gemeint. Vgl Conrad, Individuum und Gemeinschaft in der Privatrechtsordnung des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts (1956).
[19]) Richard Nürnberger, Propyläen - Weltgeschichte/Das neunzehnte Jahrhundert, VIII,117 ff.
[20]) Baltl, Österreichische Rechtsgeschichte6 (1986) 216 f.
[21]) Baltl, Österreichische Rechtsgeschichte6 (1986) 256.
[22]) Vgl ABGB § 33; ALR Einl. § 41 u. 43; Code civil Art 11.
[23]) Vgl zur Entwicklung des Urheberschutzes Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, § 3; zur Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes vgl Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, § 2.
[24]) Die Strafrechtskodifikation “Constitutio Criminalis Theresiana” wurde unter Kaiserin Maria Theresia 1768 publiziert und schloss in sich sowohl Strafprozessrecht als auch Strafrecht. Sie wies überwiegend neue Züge auf, wie das Inquisitionsverbot, freie richterliche Beweiswürdigung, feste Tatbestandsbeschreibungen, kannte aber doch Tatbestände wie Zauberei, Hexerei, Religionsdelikte und harte und grausame Strafen wie die Folter. Die Folter wurde später 1776 abgeschafft. Die anderen Tatbestände konnten sich noch eine Zeit lang in den Strafrechtskodifikationen halten, wurden aber schon unter Maria Theresia restriktiv gehandhabt. Die Todesstrafe wurde erstmals unter Josef II abgeschafft, mehrmals aber wieder eingeführt und erst mehrere Jahre nach Beendigung
des Zweiten Weltkrieges endgültig beseitigt; vgl Baltl, Österreichische Rechtsgeschichte6 (1986) 201, 273 und 339.
[25]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 40.
[26]) Art 28 ZGB lautet: Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, kann auf Beseitigung der Störung klagen ...
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