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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

III. TEIL: KONFLIKTLÖSUNG DURCH RECHTSWERTUNG

 

Wenn man ein “allgemeines Persönlichkeitsrecht” anerkennt, stößt man unweigerlich auf die Schwierigkeit seiner Unbegrenztheit und Uferlosigkeit. Dies liegt einerseits schon im grammatikalischen Begriff der Persönlichkeit selbst, der überaus komplex und vielschichtig ist und andererseits in der generalklauselartigen Gestalt der positiven Rechtsnorm, dem § 16 ABGB, der Auskunft zum “allgemeinen Persönlichkeitsrecht” gibt.

Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, ist es notwendig, aus dem positiven Recht durch Rechtsauslegung, und soweit damit nicht befriedigende Ergebnisse erreicht werden können, durch Rechtsfortbildung, die Auskunft gebende Bestimmung zum “allgemeinen Persönlichkeitsrecht” auszufüllen.

In diese Richtung weisen verschiedene Entscheidungen des OGH[1]) und BGH[2]) zum Persönlichkeitsrecht, in denen darauf aufmerksam gemacht wird, dass hier im besonderen Maße eine Güter- und Interessenabwägung von vordringlicher Bedeutung sei. Eine Güter- und Interessenabwägung zur Konfliktlösung bedarf aber bestimmter Grundlagen und Maßstäbe. Daher soll in diesem Teil der Arbeit auch ein Instrumentarium aus Rechtsprinzipien abgeleitet werden, das uns in die Lage versetzt, Güter und Interessen anhand von Maßstäben, die bei Heranziehung einer vertretbaren juristischen Methode aus der Rechtsordnung ableitbar sind, abzuwägen.

Die Persönlichkeit ist ein so weiter Begriff, dass es Bereiche gibt, die durch das Privatrecht kaum bis gar nicht mehr erfasst sind. Um hier noch Lösungen anbieten zu können, ist es notwendig, auf andere Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung zurückzugreifen. Entsprechende Wertgehalte können, bei Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung, in den Grundrechten gefunden werden. Es soll daher auch die Frage der Wirkung der Grundrechte im Privatrecht untersucht werden.[3])


[1]) SZ 61/193; 56/124; SZ 51/146 = Arb 9742 = RdA 1979, 394 = ZAS 1979, 176.
[2]) BGHZ 13, 334; 15, 249; 20, 345; 24, 72 und 78; 24, 200; 26, 349 und 354; 27, 285; 13, 338.
[3]) Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts8 I 30.
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