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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

B) METHODOLOGISCHE GRUNDBEGRIFFE

 

“Über die Methoden[1]), welche die Rechtswissenschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuwenden hat, gibt es eine Vielzahl von Theorien”[2]), von denen hier drei große Strömungen in geraffter Weise hervorgehoben werden sollen: die Begriffsjurisprudenz, die Interessenjurisprudenz und die Wertungsjurisprudenz.

Auf das Naturrecht wird in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen werden. Sein Bezug auf eine göttliche Anordnung und auf die Natur des Menschen, besonders auf seine Vernunft, muss ins Leere gehen, weil eine solche übergeordnete Norm nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden kann.[3]) Für die Ergründung des “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” war der Rückgriff auf das Naturrecht nötig, um den Bedeutungsgehalt, den ihm seine historischen Schöpfer im Lichte der Naturrechtslehre gegeben haben, erfassen zu können.


[1]) Binder, Bedarf es für das Arbeitsrecht einer besonderen Interpretationsmethode? RdA 1986, 1; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 390 ff; Bydlinski, Die normativen Prämissen der Rechtsgewinnung, Rechtstheorie (1985) 1; Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz2 (1977); Fikentscher, Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung I - IV (1975 - 1977); Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie2 (1977) 486 ff; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft4 11 ff; Pawlowski, Einführung in die juristische Methodenlehre (1986); Strasser, Juristische Methodologie und soziale Rechtsanwendung im Arbeitsrecht, DRdA 1979, 85.
[2]) Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 17.
[3]) Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 3 (10).
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