
K O N T A K T

Gesamte Inhalte:
© Dr. Christoph Paul Stock
B) METHODOLOGISCHE GRUNDBEGRIFFE
“Über die Methoden[1]), welche die Rechtswissenschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuwenden hat, gibt es eine Vielzahl von Theorien”[2]), von denen hier drei große Strömungen in geraffter Weise hervorgehoben werden sollen: die Begriffsjurisprudenz, die Interessenjurisprudenz und die Wertungsjurisprudenz.
Auf das Naturrecht wird in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen werden. Sein Bezug auf eine göttliche Anordnung und auf die Natur des Menschen, besonders auf seine Vernunft, muss ins Leere gehen, weil eine solche übergeordnete Norm nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden kann.[3]) Für die Ergründung des “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” war der Rückgriff auf das Naturrecht nötig, um den Bedeutungsgehalt, den ihm seine historischen Schöpfer im Lichte der Naturrechtslehre gegeben haben, erfassen zu können.