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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

A) EINLEITUNG

 

Hinsichtlich der für die Konkretisierung des “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” notwendigen Güter- und Interessenabwägung wird es unumgänglich sein, sich mit der Rangordnung der Werte auseinanderzusetzen, die Bewertung besonderer Sachverhalte in Prinzipien zu fassen, typisches rechtlich relevantes Handeln des Menschen zu bewerten und schließlich Konfliktlösungsprinzipien  zu erörtern. Dabei soll so weit als möglich durch bloße Heranziehung des positiven Rechts und seiner realen Zweck- und Wertgrundlagen eine


Prinzipienfindung erfolgen. Die von der “Rechtsidee” hergeleiteten “objektiv - teleologischen Kriterien” sollen erst dann herangezogen werden, als durch historische und kausale Auslegungsmethoden eine zweifellose Antwort nicht mehr gefunden werden kann.

Im Bereich “gesetzesübersteigender” Rechtsfortbildung ist ein Rangverhältnis zwischen gesetzlicher Grundwertung und “Konkretisierung der Rechtsidee” viel weniger deutlich. “Dies gilt besonders dort, wo sich eine ‘gesetzesübersteigende’ Rechtsfortbildung aus den ‘Bedürfnissen des Rechtsverkehrs’ legitimieren soll.”[1]) In diesem Bereich wird daher verstärkt auf die “Rechtsidee” Bezug genommen werden.


[1]) Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 138.
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