
K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
bb) Abgrenzung aus dem Erfordernis menschlichen Zusammenlebens
Der Mensch ist ein Gesellschaftswesen, das ohne mitmenschlichen Kontakt im Normalfall nicht leben kann. Somit wird seine Persönlichkeit zwangsläufig eingebettet in eine Gemeinschaft.[1]) Daher muss sich die Persönlichkeit auch jene Beschränkungen gefallen lassen, die sich aus den Erfordernissen des Zusammenlebens nach unserer Kulturauffassung ergeben. Dies ist eine soziale Bindung, die allen subjektiven Rechten anhaftet. Der deutsche Entwurf zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes formuliert diesen Gedanken folgendermaßen: “Beeinträchtigungen, die nach verständiger Auffassung im menschlichen Zusammenleben hinzunehmen sind, bleiben außer Betracht”.[2]) Die Begründung sagt hierzu: “Gedacht ist hierbei an Beeinträchtigungen, die nach ihrem Ausmaß von geringer Bedeutung sind und wegen ihrer Häufigkeit namentlich unter den heutigen Verhältnissen, im Gedränge des Verkehrs, bei der Zusammenballung von Menschen in den Städten oder aus sonstigen Gründen sozialer Bindung hingenommen werden müssen, ohne dass daraus Rechtsfolgen hergeleitet werden können”[3]).[4])