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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

bb) Abgrenzung aus dem Erfordernis menschlichen Zusammenlebens

 

Der Mensch ist ein Gesellschaftswesen, das ohne mitmenschlichen Kontakt im Normalfall nicht leben kann. Somit wird seine Persönlichkeit zwangsläufig eingebettet in eine Gemeinschaft.[1]) Daher muss sich die Persönlichkeit auch jene Beschränkungen gefallen lassen, die sich aus den Erfordernissen des Zusammenlebens nach unserer Kulturauffassung ergeben. Dies ist eine soziale Bindung, die allen subjektiven Rechten anhaftet. Der deutsche Entwurf zur Neuordnung  des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes formuliert diesen Gedanken folgendermaßen: “Beeinträchtigungen, die nach verständiger Auffassung  im menschlichen Zusammenleben hinzunehmen sind, bleiben außer Betracht”.[2]) Die Begründung sagt hierzu: “Gedacht ist hierbei an Beeinträchtigungen, die nach ihrem Ausmaß von geringer Bedeutung sind und wegen ihrer Häufigkeit namentlich unter den heutigen Verhältnissen, im Gedränge des Verkehrs, bei der Zusammenballung von Menschen in den Städten oder aus sonstigen Gründen sozialer Bindung hingenommen werden müssen, ohne dass daraus Rechtsfolgen hergeleitet werden können”[3]).[4])


[1]) Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts8 I 2.
[2]) Erdsiek, Der Regierungs - Entwurf zum Persönlichkeits- und Ehrenschutzgesetz, Ufita 29 (1959) 1: (Ufita = Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht).
[3]) Ufita 29 (1959) 60.
[4]) Hubmann, Das Prsönlichkeitsrecht2, 158.
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