
K O N T A K T

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© Dr. Christoph Paul Stock
1) Die fehlende Sachbindung von Interessen
Diese Vorzugstendenzen müssen aus dem Gesetz entnommen werden, dass zwar nicht jeden Einzelfall regelt, aber die Sachbindung der Interessen und den ihnen zukommenden Achtungsanspruch widerspiegelt. Es gilt also jegliches Interesse aus der rechtlichen Betrachtung auszuscheiden, das nicht durch den Sachverhalt selbst berührt und zur Geltung gebracht wird.
Der Zweck eines Gesetzes bestimmt in erster Linie, ob ein bestimmtes Belangen betroffen ist oder nicht. Es lässt in vielen Fällen erkennen, dass ein gewisses Interesse unberücksichtigt bleiben soll. So bestimmt Art 7 Abs 1 B-VG, dass es keine “Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses” gibt.[1]) Aus den Bestimmungen über den Kauf (§§ 1053 ff) lässt sich erkennen, dass auf soziale Gesichtspunkte insb die Gefahr einer Überschuldung keine Rücksicht genommen werden soll. Hingegen versucht das Konsumentenschutzgesetz in den §§ 16 ff gerade dieses Interesse des Konsumenten durch Spezialregelungen zu schützen. Ein besonders krasses Beispiel, in dem sich der Gesetzgeber für ein bestimmtes Interesse ausspricht, ist in der Bestimmung des § 367 ABGB zu sehen. Hier wird beim gutgläubigen Erwerb des Nichtberechtigten das Interesse des bisherigen Eigentümers an der Sache für unbedeutend erklärt und das Interesse des gutgläubigen Erwerbers in vollem Umfang befriedigt.[2]) In diesen Fällen ist eine Interessenabwägung nicht notwendig, weil das Gesetz die durch den Sachverhalt bestimmten und zu berücksichtigenden Interessen klar umschreibt und ihre Bevorzugung bzw Benachteiligung klar regelt. Dort wo der Gesetzgeber aber zB Generalklauseln[3]) verwendet oder in Bereichen wo klare Anweisungen über die zu beachtenden Interessen fehlen, hat der Richter die Grenzen des Sachverhalts sehr genau abzustecken, um berücksichtigungswürdige Interessen von sachfremden, im konkreten Fall unbedeutenden Interessen, zu trennen. Es kommt auch einem sehr wertvollem Interesse kein Gewicht zu, wenn es in sachfremder Weise herangezogen wird. So kann zB eine die Tatsachen verfälschende Darstellung einer Person in einem Roman nicht damit gerechtfertigt werden, dass hier dem historischen Interesse an der Person Genüge getan werden soll. Dies geht am Sachverhalt vorbei, weil durch eine falsche Information in Wirklichkeit kein Informationsinteresse befriedigt werden kann.[4]) Gleiches gilt für unwahre Berichte in der Presse. Hier kann man sich auch nicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen, weil die Öffentlichkeit etwas Wahres erfahren möchte und darin ihr Interesse gelegen ist.[5]) Es muss auch zB davon ausgegangen werden, dass sich Kritik künstlerischer wie wissenschaftlicher Leistungen auf sachliche Gründe beschränkt.
Aus all dem hier ausgeführten kann abgeleitet werden, dass die Sachwidrigkeit den Achtungsanspruch von Werten hemmt.