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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

1) Arglist

 

Das ABGB regelt zB in seinen Bestimmungen über die Rechtsgeschäfte, dass jemand der durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (Drohung) zu einem Vertrag veranlasst worden ist, den Vertrag nicht zu halten braucht (§ 870 ABGB). Weiters haftet zB auch wer die fehlende Eigenschaft eines Vertragsgegenstand arglistig verschwiegen hat.[1]) Ein Schuldner, der den Gläubiger arglistig von der Klage abgehalten hat, darf sich auf die Verjährung nicht berufen (vgl § 1478 und § 1501 ABGB).[2]) Zuwendungen können auch zurückgefordert werden, wenn der Leistende sie nicht schuldet und zu ihr bloß durch List veranlasst worden ist.[3]) Hier kann eindeutig der Grundgedanke der Rechtsordnung abgeleitet werden, dass auch ein an sich schützenswertes Interesse eine unter Umständen  vollständige Zurücksetzung hinnehmen muss, wenn es unter arglistiger oder durch Drohung bedingte Missachtung fremder Interessen verfolgt wird. Ein arglistig erworbenes Recht darf nicht ausgeübt werden.


[1]) Gschnitzer -Faistenberger - Barta - Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 (1986) 134; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts8 I 248; JBl 1984, 432; JBl 1977, 489.
[2]) OGH in SZ 47/104; 54/56; vgl auch SZ 53/10; RZ 1984/59.
[3]) Wilburg in Klang, Kommentar zum ABGB, VI 463 f; OGH in EvBl 1979/171.
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