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© Dr. Christoph Paul Stock
df) Die Judikatur zur Drittwirkungsproblematik
Der VfGH kann laut Verfassung Privatrechtsakte nicht überprüfen, sondern nur die Normen, die auf die private Rechtsetzung einwirken. Damit hat der VfGH auch nicht die Möglichkeit sich ausführlich zur Drittwirkungsproblematik zu äußern. In Österreich sind daher die ordentlichen Gerichte berufen, über die Streitfrage der “mittelbaren Wirkung” oder “unmittelbaren Drittwirkung” der Grundrechte zu entscheiden.
Zwar lässt sich, wie später noch zu zeigen sein wird, eine gewisse “Berührungsangst” des OGH erkennen, wenn es gilt grundrechtsrelevante Fragen zu entscheiden[1]), doch ist eine Haltungsänderung des OGH angebracht, weil dem VfGH als Hüter der Verfassung (Art 140 und 144 B-VG) der Zugang zum Zivilrecht und damit auch zur Drittwirkungsfrage prozessual weitgehend versperrt ist.[2]) “Er kann zwar die Verfassungsmäßigkeit von Privatrechtsgesetzen prüfen[3]), er kann jedoch nicht über einen etwa bestehenden Verstoß zivil- oder auch strafrechtlicher Urteile gegen Grundrechte erkennen”.[4])
Im Gegensatz zur Situation in Österreich gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von Entscheidungen in Zivilrechtssachen auf ihre Grundrechtskonformität anzurufen. Damit bietet sich für das Gericht auch in Zivilrechtssachen die Möglichkeit, als Hüter der Verfassung tätig zu werden.[5]) Dies hat zur Folge, dass das BVerfG zur Frage der Drittwirkung der Grundrechte in mehreren Entscheidungen Stellung genommen hat.
Im folgenden soll nun nach einer kurzen Klarlegung der Stellung des Verfassungsgerichtshofes zur Drittwirkungsproblematik ein Blick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geworfen werden.