
K O N T A K T

Gesamte Inhalte:
© Dr. Christoph Paul Stock
B) DER DATENSCHUTZ, DAS PERSÖNLICHKEITSRECHT UND DIE DATENVERWENDUNG IN DER AUTOMATIONSUNTER-STÜTZTEN PERSONALVERWALTUNG
Das Personalverwaltungswesen hat in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung gewonnen, weil mit Hilfe technischer Einrichtungen – insb mit der Erweiterung und Verbesserung der EDV – Datenverarbeitungsmöglichkeiten entstanden sind, die auch in großen Betrieben mit vielen Arbeitnehmern die Möglichkeit der verstärkten Einzelbeurteilung bieten und damit ein effizientes Personalmanagement ermöglichen. Wie alle technischen Errungenschaften bringt aber auch das EDV - Zeitalter viele Probleme mit sich. Eines dieser Probleme ist die Hilflosigkeit, der der einzelne ausgesetzt ist, wenn er sich einer völligen Registrierung seiner Person entziehen will, und wenn er sich gegen falsche Daten und Informationen, die durch etwaige technische Mängel an Gerätschaften fehlerhaft ermittelt wurden, wehren möchte und dabei gegen den Zeitgeist der Technikgläubigkeit ankämpfen muss.
Der Gesetzgeber hat versucht, mit dem Datenschutzgesetz – Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978, BGBl Nr 565, über den Schutz personenbezogener Daten (DSG) – diesen Entwicklungen entgegenzutreten. Aus diesem Grund kann das Gesetz als ein Beispiel der konkreten Lösung eines Teilaspekts des “allgemeinen Persönlichkeitsrechts” gesehen werden. Es sollen daher die im Gesetz verwendeten Instrumentarien zur Konfliktlösung untersucht werden und mit den Instrumentarien, die in der Arbeit Verwendung finden, verglichen werden.
Daran anschließend ist auf konkrete arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz einzugehen.