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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

1) Allgemeines

 

Bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Individualarbeitsvertrages wird zwangsläufig eine umfangreiche Palette an personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber übermittelt, deren Sicherung gegenüber Dritten notwendig und angebracht ist. Der Arbeitgeber hat aber darüber hinaus ein besonderes Interesse daran, Daten zu erfragen, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Stellenbewerbers oder Arbeitnehmers Auskunft geben und einen effizienten Einsatz desselben im Betriebsgefüge ermöglichen. Daneben muss der Arbeitgeber gesetzlichen Pflichten nachkommen, denen zufolge er Daten des Arbeitnehmers weiterzugeben hat, die nötig sind, um verschiedene Ansprüche zB aus der Sozialversicherung zu bemessen und zu eruieren. Weiters kann der Datenschutz auch Bedeutung unter Arbeitnehmern entfalten, nämlich dann, wenn Arbeitnehmer durch den Vollzug des Arbeitsverhältnisses geradezu zwangsläufig mit Arbeitnehmerdaten in Kontakt kommen.[1]) Hier ist weniger die Problematik zu sehen, dass ein Arbeitnehmer selbst Daten automationsunterstützt verarbeitet, sondern vielmehr, dass er Daten, die ihm offenkundig gewordenen sind, an die Öffentlichkeit weitergibt. Da in diesen Fällen der automationsunterstützte Aspekt des Datenschutzes fehlt, kann nicht vom DSG schlechthin ausgegangen werden, sondern nur vom Geheimnisschutz (§ 20 DSG) und vom Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 und 6 DSG). Schließlich entfaltet der Datenschutz auch kollektivrechtliche Probleme, soweit es um die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kontrollmaßnahmen und der Verwendung von technischen Systemen zur Kontrolle geht, die mit Hilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitung erreicht werden sollen.[2]) Dieser Aspekt kann in dieser Arbeit auf Grund der Themenstellung nur sehr marginal behandelt werden.

Besonders ins Auge muss auch die Tatsache gefasst werden, dass es gerade im Arbeitsrecht ein entwickeltes Instrumentarium des Persönlichkeitsschutzes gibt, welches grundsätzlich den Datenschutz miterfasst und keine Einschränkung auf eine automationsunterstützte Verarbeitung erfahren hat.[3]) Der – verfassungsrechtlich gewährleistete – Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in § 1 Abs 1 DSG, ist ein fundamentaler Bestandteil des Rechts auf Achtung der Geheimnissphäre. Dieses allgemeine Recht ist ein “angeborenes Recht” im Sinne des § 16 ABGB und somit – ebenso wie das darin wurzelnde Recht auf Geheimhaltung – ein absolutes höchstpersönliches Recht. Das bedeutet, dass es an der Person im Sinne des § 1393 ABGB haftet und mit dem Tode der Person erlischt (§ 1448 ABGB) und einer anderen Person nicht zugänglich ist (§ 1393 ABGB).[4])

Schließlich gilt beim Datenschutz ähnliches wie beim Persönlichkeitsrecht in Bezug auf die Fürsorgepflicht. Der Datenschutz postuliert nicht nur einen Schutz während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern seine Wirkung beginnt schon im Anbahnungsverhältnis, bei dem nach “Treu und Glauben” bzw wie Marhold[5]) ausführt nach vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten vorzugehen ist und wirkt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dies bedeutet, dass  die Fürsorgepflicht immer verletzt ist, wenn das Grundrecht auf Datenschutz durch den Arbeitgeber verletzt wurde. Hingegen kann das Grundrecht auf Datenschutz auch verletzt sein, ohne dass die Fürsorgepflicht verletzt ist. Das Fehlen bzw der Bestand einer Fürsorgepflicht haben besondere Bedeutung für die Legitimation von automationsunterstützten Datenerhebungen und Verarbeitungen. Daher soll eine Unterscheidung zwischen datenschutzrechtlichen Problemen im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis und solchen im bestehenden Arbeitsverhältnis getroffen werden.

Wir befassen uns in dieser Arbeit mit dem privatrechtlichen Individualarbeitsverhältnis. Aus dem DSG sind daher die Regelungen in Betracht zu ziehen, die den sogenannten “privaten Bereich” (Art 2, 3 Abschnitt, §§ 17 bis 31) des Datenschutzes zugehören. Zu untersuchen sind insbesondere die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten, die Kontrolle der Personaldatenverarbeitung sowie die Frage der Übermittlung von Personaldaten. Schließlich soll auch noch ein kurzer Blick auf die datenschutzrechtlichen Pflichten der Arbeitnehmer geworfen werden.


[1]) vgl dazu Mayer-Mali, Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern (bei traditioneller Einzelarbeit) 59 ff, in:Tomandl, Innerbetriebliche Arbeitnehmerkonflikte aus rechtlicher Sicht (Wien 1977); Mayer-Mali, Loyalitätspflichten zwischen Arbeitnehmern? in FS - Floretta 405.
[2]) Schrank, Betriebsverfassungsrechtlich zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitung, ZAS 1990, 37 ff; Schrank, Personaldatenverarbeitung ohne Zustimmung des Betriebsrats, ecolex 1990, 163 ff.
[3]) Marhold, Datenschutz und Arbeitsrecht (1986) 2.
[4]) Kuderna, Die Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung von Daten, DRdA 1992, 423.
[5]) Marhold, Datenschutz und Arbeitsrecht (1986) 12 ff.
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