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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

1) Vorstrafen

 

Häufig werden Fragen nach etwaigen Vorstrafen und schwebenden Strafrechtsverfahren gestellt. Das Interesse des Arbeitgebers ist dabei darin gelegen, ob ein Arbeitnehmer eventuell kriminelle Anlagen hat, die zu einer kriminellen Tat im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeitstätigkeit führen könnten. So wird ein Arbeitgeber verständlicherweise einen Arbeitnehmer, der schon Gelder gestohlen, unterschlagen oder veruntreut hat, kaum als Kassier oder in einer ähnlichen Tätigkeit einstellen. Schwebende Strafrechtsverfahren sind ebenso in Bezug auf die kriminelle Anlage des Stellenbewerbers wie auch in Hinsicht auf einen etwaigen Strafantritt von erhöhtem Interesse für den Arbeitgeber. Der Stellenbewerber hingegen hat ein Interesse daran, wegen einem einmal gemachten Fehler nicht immer wieder gebrandmarkt zu werden. Zwar kommt ihm nach geraumer Zeit das Tilgungsgesetz zugute, aber es ist nicht einsichtig, warum einem Arbeitssuchenden die Arbeitssuche erschwert werden soll, wenn zwischen krimineller Handlung und beworbener Arbeitsstelle kein Gefahrenzusammenhang ersichtlich ist. In einem solchen Fall fehlt die Sachbindung des Interesses, da es durch den Sachverhalt selbst nicht berührt und zur Geltung gebracht wird.[1]) Daher wird man feststellen können, dass Angaben zu Vorstrafen nur dann zu machen sind, wenn sich ein Stellenbewerber um einen Vertrauensposten bewirbt.[2]) Da in der Praxis häufig die Vorlage eines Strafregisterauszuges verlangt wird, kann entsprechend dem Gesetz eine analoge Grenze des Fragerechts im Umfang der Auskunftserteilung durch den Strafregisterauszug erkannt werden.[3]) Damit wird eine Interessenabwägung durch ein Gesetz schon vorgezeichnet.


[1]) vgl III. Teil, 2. Kapitel, C) cc) 1).
[2]) Egger, Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, DRdA 1982, 99.
[3]) Dem Rehabilitationsgedanken folgen die Bestimmungen des Tilgungsgesetzes zur Beschränkung der Auskunft von strafrechtlichen Vergehen und Verbrechen. Aus § 6 TilG ist erkennbar, dass zumindest eine dreimonatige Freiheitsstrafe bzw bei Jugendlichen eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden sein muss, damit die Auskunft über die Tat nicht unter die “beschränkte Auskunft” fällt, die grob gesagt nur mehr bestimmten Behörden die Möglichkeit zur Auskunftseinholung gibt.
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