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© Dr. Christoph Paul Stock

 

4) Präsenzdienst und Zivildienst

 

Optimale Personalplanung ist ein wichtiger Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Dazu gehören auch alle Maßnahmen, die längere Ausfälle von Arbeitnehmern verhindern. Durch die allgemeine Wehrpflicht in Österreich können sich lange Arbeitsausfälle dann ergeben, wenn ein Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis zum Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst einberufen wird. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, schon im Zeitpunkt der Einstellung über einen noch nicht abgeleisteten Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst informiert zu sein.

Da auf der anderen Seite aber der Stellenbewerber kein besonderes Interesse geltend machen kann, einen noch nicht geleisteten Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst zu verschweigen, wird man dem Arbeitgeber ein Fragerecht zubilligen müssen. Denn die “Präsenzdienstfrage” kann dem Bereich der “allgemeinen Angaben zur Person” zugeordnet werden, die in Hinblick auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten unbedenklich sind.[1]) Es fehlt das Geheimhaltungsinteresse.

Bleibt die Frage zu klären, ob der Stellenbewerber von sich aus verpflichtet ist, den Arbeitgeber über den noch nicht abgeleisteten Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst aufzuklären. Allgemein anerkannt ist, dass ein Bewerber den Arbeitgeber unaufgefordert über Umstände zu informieren hat, die seiner Verwendung auf dem in Aussicht gestellten Arbeitsplatz entgegenstehen.[2]) Der noch nicht abgeleistete Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst steht aber der grundsätzlichen Verwendung nicht entgegen, weil der Arbeitnehmer nur für eine gewisse Zeit dem Unternehmen nicht zur Verfügung steht. Hinzu tritt noch die Tatsache, dass der Arbeitgeber bei jüngeren männlichen Bewerbern nicht davon ausgehen kann, dass sie ihren Dienst schon abgeleistet haben. Es handelt sich also nicht um ein außergewöhnliches Beschäftigungshindernis, an das der Arbeitgeber bei der Einstellung nicht denkt. Daher wird man dem Arbeitgeber zumuten können, selbst die Frage nach dem abgeleisteten Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst zu stellen. Eine Aufklärungspflicht ist zu verneinen.[3]) Ausnahmen werden in Analogie zu den oben besprochenen Fällen dann bestehen müssen, wenn der Arbeitnehmer den Einberufungstermin schon weiß und selbiger zeitlich kurz nach dem Bewerbungsgespräch liegt, weil sich daraus eine besonders gravierende Äquivalenzstörung ergibt.


[1]) Gruber, Präsenzdienst abgeleistet? ecolex 1991, 789.
[2]) Tomandl, Arbeitsrecht2 (1990) 7; Zöllner, Die vorvertragliche und die nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis, in: Tomandl, Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht (1975) 100 f; Marhold, Datenschutz und Arbeitsrecht (1986) 12 f.
[3]) Gruber, Präsenzdienst abgeleistet? ecolex 1991, 790.
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