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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

5) Familie und Freizeit

 

Nicht selten stellen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer Fragen über Familie und Freizeit, um sich ein besseres Bild über das soziale Umfeld und persönliche Werte machen zu können. Eingestellt wird eher derjenige, der auch im Familien- und Freizeitverhalten eine vorbildliche Rolle einnimmt. Solche Fragestellungen nach geordneten Familienverhältnissen sind strikt abzulehnen.[1]) Ihnen mangelt es an einem Naheverhältnis zum Arbeitsplatz. Rein private Angelegenheiten machen das Wesen der Privatsphäre aus. Ein Eingriff in diesen Geheimbereich würde den Wesensgehalt der grundrechtlichen Wertgehalte auf Schutz der Privatsphäre treffen.

Auch mögliche und wahrscheinliche Veränderungen im Familienleben, die unter Umständen mittelbar eine Einwirkung auf den Arbeitsplatz zeitigen, haben für den Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse. Daher verletzen Fragen nach einer Freundin oder nach einem Freund genauso die Privatsphäre des Arbeitnehmers wie die Frage nach einer eventuell beabsichtigten Heirat.[2])


[1]) Weißenberg - Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz2 (1978) 313;Kropf - Schwarz, Die Betriebsvereinbarung (1978) 31.
[2]) Egger, Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, DRdA 1982, 95.
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