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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

6) Vermögensverhältnisse

 

Arbeitgeber zeigen oft ein besonderes Interesse an den Vermögensverhältnissen ihrer Arbeitnehmer. Dies liegt daran, dass ein stark bzw überschuldeter Arbeitnehmer für den Einsatz in gewissen Berufssparten nicht so zuverlässig sein könnte, als man dies von ihm erwarten würde.[1]) Bei solchen Arbeitnehmern, die in besonderen Berufssparten eingesetzt sind – zB als Kassier oder Buchhalter – wird der Arbeitgeber befürchten, dass es unter Umständen zu Unregelmäßigkeiten in der Vermögensverwaltung, zu Bestechung und Geheimnisverrat bei der Abwicklung der Geschäfte kommen könnte.[2])

Da aber berufliche Auswirkungen bedingt durch die Vermögensverhältnisse lediglich vermutet werden können, müssen wohl noch andere Kriterien hinzutreten, die das Interesse des Arbeitgebers derart steigern, dass sie eine Beseitigung des Geheimhaltungsinteresses des Arbeitnehmers rechtfertigen können. Denn man sollte nicht grundsätzlich vom Schlechten im Menschen ausgehen und schon aus einer Überschuldung die Wahrscheinlichkeit eines negativen oder gar kriminellen geschäftsschädlichen Verhaltens eines Arbeitnehmers ableiten.

Kritischer wird die Situation daher erst dann, wenn der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet wird und sich damit einerseits die Lohnverrechnung des Arbeitgebers erschwert und andererseits, was noch viel mehr ins Gewicht fällt, der Arbeitnehmer in eine Situation gerät, in der er die Sinnhaftigkeit seiner Arbeit für sich selbst nicht mehr erkennt, weil er das Gefühl hat, ohnehin nur mehr für seine Gläubiger zu arbeiten. Zusätzlich würde eine solche Situation sich verschärfen, wenn der Arbeitnehmer seine Schulden bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers gemacht hat. Hier droht die Gefahr, dass der verschuldete Arbeitnehmer in Zukunft mehr auf die Interessen seiner Gläubiger als auf die seines Arbeitgebers achten könnte.[3])

Angesichts dieser Überlegungen erscheint mir ein Fragerecht des Arbeitgebers, die Vermögensverhältnisse eines Arbeitnehmers betreffend, nur dann gerechtfertigt, wenn die Verschuldung des Arbeitnehmers so hoch ist, dass gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Lohnexekution durchgeführt wird und er zusätzlich in einer Berufssparte tätig ist, die es ermöglicht, sich selbst oder einen Dritten durch gewisse Handlungen zu bereichern. Ansonsten sollte man sich über kriminelle Handlungen im Kausalzusammenhang zu einer beworbenen Beschäftigung erkundigen und in deren Ermangelung auf die Redlichkeit des Stellenbewerbers vertrauen.


[1]) Weißenberg - Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz2 (1978) 313.
[2]) Egger, Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, DRdA 1982, 95.
[3]) Mayer - Maly, Arbeitsverhältnis und Privatsphäre, ArbuR 1968, 1 f.
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