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Gesamte Inhalte:

© Dr. Christoph Paul Stock

 

ac) Graphologische Gutachten

 

Mit der Graphologie wird versucht, anhand der Handschrift einer Person, Rückschlüsse auf ihren Charakter zu ziehen. Die Graphologie[1]) wurde erstmals anfangs des 19. Jahrhunderts angewendet und erhebt seit ihrer psychologischen Fundierung durch den Philosophen und Psychologen Klages[2]) am Beginn des 20. Jahrhunderts den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit.

Durch die Graphologie soll aus äußeren Ausdrucksmitteln ein annähernd vollständiges Bild von der inneren Struktur und dem Charakter einer Persönlichkeit gewonnen werden.

Neben anderen Instrumentarien der modernen Psychologie enthüllt die Graphologie dem Auge des Kundigen das Triebleben, innere Hemmungen und Komplexe, selbst geistige, künstlerische und kaufmännische Begabungen des Untersuchten.[3]) Die Anwendungsgebiete dieser Wissenschaft sind nicht nur im Bereich der Medizin und der Kriminalistik zu finden, sondern auch und hier besonders gefährlich und bedenklich im Geschäftsleben. Damit ist die Gefahr des Missbrauchs, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit in ihrer intimsten Sphäre gegeben. “So hat die moderne Entwicklung eine neue Möglichkeit des Einbruchs in das Allerheiligste der Persönlichkeit geschaffen.”[4])

Besonderen Ausgangspunkt der Diskussion über die Gefahren graphologischer Gutachten bildeten zwei Urteile des ArbG München[5]) und des LAG Freiburg[6]). In beiden Fällen ging es darum, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangte, weil der Arbeitgeber unberechtigt – anlässlich einer Stellenbewerbung bzw eines Kündigungsschutzprozesses – anhand von handschriftlich eingebrachten Unterlagen des Arbeitnehmers graphologische Gutachten erstellen ließ. Das Gutachten war jeweils negativ ausgefallen und wurde dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht. Im ersten Fall wurde die Klage abgewiesen, weil eine konkludente Einwilligung des Arbeitnehmers in die Begutachtung vorgelegen habe, die zweite Entscheidung sprach der Klägerin 2000 DM wegen des Eingriffes in ihr Persönlichkeitsrecht statt der eingeklagten 10.000 DM zu. Damit sind die Hauptproblembereiche rund um die Erstellung von graphologischen Gutachten aufgeworfen: nämlich erstens, ob ein Arbeitnehmer durch die Erstellung eines solchen Gutachtens in seiner Persönlichkeit verletzt wird und zweitens, ob eine konkludente oder erst eine ausdrückliche Einwilligung in die Erstellung zu ihrer Legitimation führt.

Die Frage, ob jemand in seiner Persönlichkeit durch die Erstellung eines graphologischen Gutachtens verletzt wird, ist relativ einfach zu beantworten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es einem Arbeitgeber, bei seiner Entscheidung einen Arbeitnehmer in den Betrieb aufzunehmen oder ihn in eine bestimmte Position im Betrieb zu befördern, gestattet ist, sich ein Bild über die Persönlichkeit und insbesondere über den Charakter dieses Arbeitnehmers zu machen. Die äußere Erscheinung, die Worte, die Mimik und die Gestik einer Person lassen schon allein Rückschlüsse auf sein Inneres zu. Doch handelt es sich um eine ganz andere Kategorie von Charakterermittlung, wenn man sich moderner und modernster Hilfsmittel bedient, die zusätzlich durch ihre wissenschaftliche Anerkennung, erhöhte Bedeutung haben und dem Arbeitnehmer einem “Charakterstriptease” unterziehen. Dadurch werden Schichten der Persönlichkeit freigelegt, die sonst verborgen und nicht allgemein zugänglich sind. Wenn man schon die äußere Erscheinung eines Menschen schützt, was durch das besondere Persönlichkeitsrecht, dem “Recht am eigenen Bild”, erfolgt, muss man annehmen, dass das “innere Bild” des Menschen, das im Grunde unvergleichlich mehr auszusagen vermag, erst recht vor unbefugten Eingriffen geschützt werden muss. Denn es sind gerade die Charakterschwächen, die jedermann vor dem anderen zu verbergen sucht, da besonders charakterloses Verhalten in unserer Gesellschaft getadelt wird und permanent charakterliche Schwächen des anderen gesucht werden, um ihn bloßzustellen und ihm klar zu machen, wer der Bessere ist.

Vergleichbar dem Eingriff in die Privatsphäre bei den Personalfragebögen wird auch bei graphologischen Gutachten unbefugt in die Geheimsphäre des Untersuchten eingegriffen. Es werden Geheimnisse freigelegt, die der einzelne verborgen hält, weil sie als besonders vertraulich zu gelten haben. Dabei ist ein Verschmelzen von privaten und beruflichen Elementen nicht zu erkennen. Innere Gedanken, Meinungen und Empfindungen haben für den beruflichen Bereich soweit keine Bedeutung, als sie nicht nach außen treten. Sie bleiben privat und verlangen nach einem Schutz. Dieser Schutz kommt einerseits in Art 8 MRK zum Ausdruck, der die Privatsphäre als ein umfassendes Teilfreiheitsrecht schützt und ganz besonders auch in Art 10 MRK, der den inneren Bereich der Meinungsfreiheit sichert. Dabei wird durch ein graphologisches Gutachten der Wesenskern der geschützten Wertgehalte getroffen, weil gerade der innerste Privat- und Meinungsbereich erkundet wird und nicht vergessen werden darf, dass graphologischen Gutachten für ein geschultes Auge die Möglichkeit eröffnen, die Gesamtpersönlichkeit zu erhellen und damit im Gegensatz zu meist begrenzten Informationsermittlungen durch Personalfragebögen und psychologische Tests weniger ein Eignungsverfahren als ein persönlichkeitsdiagnostisches Verfahren unter der subjektiven Voraussetzung einer Wertung des Graphologen darstellen.[7]) Diese globale Komponente der Graphologie macht die Grenzen ihrer legitimen Anwendung noch enger und den Eingriff in den Kern der geschützten Wertgehalte noch deutlicher.

Aus diesen Erwägungen muss der Schluss gezogen werden, dass durch ein graphologisches Gutachten in gleicher Weise wie durch überspannte Personalfragebögen und psychologische Tests der Arbeitnehmer in seiner Persönlichkeit grundsätzlich verletzt wird, soweit er einer solchen Untersuchung nicht zugestimmt hat.[8]) Trotzdem wird man dem Arbeitgeber zugestehen müssen, dass er seine eigenen Kenntnisse zur Graphologie nützen darf.[9]) Eine mündliche Beratung durch einen Sachverständigen halte ich aber schon für äußerst bedenklich.[10])

Eine weitere Frage, die in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung entfaltet, ist die Beurteilung, welcher Qualität die Einwilligung eines Arbeitnehmers sein muss, damit es dem Arbeitgeber erlaubt ist, ein graphologisches Gutachten erstellen zu lassen. Bei einer ausdrücklichen Zustimmung meinen Hubmann[11]), Wiese[12]) und Bepler[13]), dass sich keinerlei Probleme ergeben. Meiner Meinung nach muss hier unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer schon im Betrieb beschäftigt ist, oder ob er um eine Arbeitsanstellung ansucht. Denn derjenige, der im Betrieb beschäftigt ist, wird in vielen Fällen gezwungen sein, einer solchen Untersuchung zuzustimmen, weil für ihn seine ganzen Lebensverhältnisse, sein soziales Prestige, seine finanzielle Situation und vieles mehr daran hängen. Er ist vor der Machtausübung seines Arbeitgebers zu schützen. Daraus ergibt sich ein Schutzgebot, dass im Sinne der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte, selbige in ihrem Wertgehalt wirksam werden lässt. Dabei wird sich im Falle des schon eingestellten Arbeitnehmers annähernd eine Situation ergeben, die – aus oben angeführten Gründen – eine maximale Schutzfunktion verlangt. In Verbindung mit der Intensität des Eingriffes, nämlich in den Wesensgehalt des betroffenen Persönlichkeitsrechtes, ergibt sich daraus auch eine Schutzwürdigkeit im Falle der Einwilligung. Das Persönlichkeitsrecht erscheint im vorliegenden Fall nicht mehr abdingbar. Es ist absolut geschützt. Zusätzlich darf erwähnt werden, dass ein Arbeitnehmer, der schon längere Zeit in einem Betrieb tätig ist, ohne Zweifel von seinem Arbeitgeber bzw Vorgesetzten viel besser eingeschätzt werden kann, als jemand, der sich gerade für eine Stelle bewirbt. Daher kann in einer graphologischen Untersuchung nicht mehr das schonendste Mittel zur Ergründung von Charaktereigenschaften gesehen werden.

Anders wird das Bild aussehen, wenn für die Beförderung bzw für den neuen Einsatz des Arbeitnehmers, ganz besondere Eigenschaften Voraussetzung sind, in deren Ermangelung dem Arbeitgeber unter Umständen schwerer Schaden zugefügt werden könnte. Hier ist an die Vergabe sehr verantwortungsvoller Tätigkeiten zu denken, wie zB Aufgaben im Personalmanagement, die Ausbildung von Jugendlichen oder Betätigungsaufgaben an hochkomplizierten und teuren Gerätschaften.[14]) Dies lässt sich damit begründen, dass die Einwilligung in die Erstellung eines graphologischen Gutachtens nicht der Furcht entspringt, im Verweigerungsfalle berufliche Nachteile zu erleiden, sondern vielmehr in Hinblick auf die Chance, einen neuen Arbeitsplatz mit mehr Verantwortung und besserer Bezahlung zu erlangen. Daraus ergibt sich ein starkes Element der Freiwilligkeit, das das Schutzgebot und damit die schützenden grundrechtlichen Wertgehalte mindert und eine Beschränkung des Persönlichkeitsrechtes in den Grenzen der Privatautonomie ermöglicht.

Derjenige nun, der sich um eine Anstellung bewirbt, ist noch nicht in der betrieblichen Sozialstruktur verfangen. Er kann daher viel freier entscheiden, ob er trotz der Forderung nach einem graphologischen Gutachten eine Bewerbung einbringen will. Situationsbedingt erscheint das Schutzgebot stark abgeschwächt und macht damit eine Einwilligung vertretbar. Eine völlige Parität zwischen den Vertragsparteien ist aber insofern nicht gegeben, weil ein Arbeitssuchender heute sehr oft der Gefahr einer langzeitigen Arbeitslosigkeit ausgesetzt ist, und ihn damit soziale Probleme durch die Abhängigkeit von einem neuen Arbeitsplatz treffen können. Seine Entscheidung wird daher in vielen Fällen nicht ganz frei sein. Es muss in diesem Zusammenhang aber auch bedacht werden, dass der Grundsatz der Liberalität des Arbeitsmarktes wohl überdurchschnittlich beschränkt wäre, würde man dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumen, eine ihm völlig unbekannte Person besser kennenzulernen.

Geteilte Meinungen sind in der Lehre zur Frage erkennbar, wann eine konkludente Zustimmung zur Erstellung eines Gutachtens ausreicht. So vertritt Hubmann[15]) im Gegensatz zu Wiese[16]) und Bepler[17]) die Ansicht, dass eine konkludente Zustimmung des Betroffenen schon in der Übermittlung eines handgeschriebenen Lebenslaufes üblicherweise zu erblicken sei. Dem ist zu entgegnen, dass angenommen werden muss, dass viele Arbeitssuchende von der Existenz der Graphologie überhaupt nichts wissen. Zusätzlich dürfte es nicht richtig sein, dass ein durchschnittlicher Stellenbewerber grundsätzlich, wenn er einen Lebenslauf zur Bewerbung einreicht, damit rechnet, dass eine graphologische Begutachtung erfolgt.[18]) Weiters stellt es für den Arbeitgeber kein großes Problem dar, festzustellen, ob der Stellenbewerber mit einer graphologischen Begutachtung einverstanden ist. Hierzu genügt ein klarstellender Vermerk in der Stellenausschreibung oder eine Rückfrage beim Arbeitssuchenden. Aus diesen Gründen wird man im Normalfall kaum eine konkludente Zustimmung des Stellenbewerbers genauso wie desjenigen, der sich um eine Beförderung bewirbt, annehmen können. Ausnahmen bestehen in solchen Fällen, bei denen regelmäßig ein ausreichender Informationsstand darüber angenommen werden kann, was mit etwaig handschriftlich eingebrachten Unterlagen zu geschehen pflegt.

Ist nun eine Einwilligung erteilt worden, sei sie ausdrücklich oder ausnahmsweise konkludent, reicht sie bezüglich einer Untersuchung im Übrigen nur so weit, als es ihrer bedarf, um das Vorhandensein unbedingt notwendiger Fähigkeiten des Arbeitnehmers für die Verrichtung der neuen Arbeit zu ergründen.[19])

Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Charakterbildes auch das Verbot einer Veröffentlichung oder Verbreitung eines zulässigerweise angefertigten graphologischen Gutachtens beinhaltet.[20])

“Innerhalb des Betriebes darf ein schriftliches Gutachten nur den zuständigen Personalsachbearbeitern zugänglich gemacht werden, und die Geheimhaltung ist sicherzustellen.”[21]) Weiters ist ein Interesse des Arbeitnehmers auf Einsicht in das Gutachten festzustellen. Damit kann einer gewissen Willkür des Gutachters entgegengewirkt werden und dem Arbeitnehmer die etwaige Möglichkeit eröffnet werden, sich gegen ein seiner Meinung nach falsches Gutachten zur Wehr zu setzen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers ist aus seiner Fürsorgepflicht abzuleiten.[22])


[1]) Begründer der Graphologie war der Franzose Abbé J. H. Michon (1806 bis 1881), der ein System der Einzelmerkmale der Handschriften aufstellte.
[2]) Klages war ein bedeutender Ausdrucksforscher und Graphologe. Er lehrte eine
 “ Metaphysik des Lebens”.
[3]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 307.
[4]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 307.
[5]) NJW 1975, 1908.
[6]) NJW 1976, 310.
[7]) Egger, Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, DRdA 1982, 96.
[8]) Die Unzulässigkeit graphologischer Gutachten wird von der Lehre bestätigt; vgl dazu: Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 308 f; Hubmann, Die rechtliche Zulässigkeit graphologischer Gutachten für betriebliche Zwecke, Med. Klinik (1959) 1275 (1276); Nipperdey - Wiese, Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Die Grundrechte IV/2 (1962) 850; Schmid, Zur rechtlichen Zulässigkeit graphologischer Gutachten, Med. Klinik (1960) 546; Erdsiek, Schriftgutachten und Persönlichkeitsverletzung?, NJW 1961, 257; Herold, Die rechtliche Zulässigkeit graphologischer Gutachten, Med. Klinik (1959) 1273; Herold, Rechtliche Problematik der Verwendung graphologischer Gutachten für betriebliche Zwecke, DB 1959, 1159; Bepler, Persönlichkeitsverletzung durch graphologische Begutachtung im Arbeitsleben, NJW 1976, 1872.
[9]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 293.
[10]) dazu bejahend: Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 308.
[11]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 309, sieht sogar schon in einer Übersendung eines handschriftlichen Lebenslaufes eine konkludente Zustimmung des Betroffenen zur Erstellung eines Gutachtens.
[12]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 294.
[13]) Bepler, Persönlichkeitsverletzung durch graphologische Begutachtung im Arbeitsleben, NJW 1976, 1873.
[14]) Egger, Anbahnung von Arbeitsverhältnissen, DRdA 1982, 97.
[15]) Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht2, 309.
[16]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 293.
[17]) Bepler, Persönlichkeitsverletzung durch graphologische Begutachtung im Arbeitsleben, NJW 1976, 1873.
[18]) Bepler, Persönlichkeitsverletzung durch graphologische Begutachtung im Arbeitsleben, NJW 1976, 1873.
[19]) vgl dazu Erdsiek, Schriftgutachten und Persönlichkeitsverletzung?, NJW 1961, 257 (258); zutreffend dagegen Schmid, Zur Zulässigkeit graphologischer Gutachten im betrieblichen Bereich, NJW 1969, 1655 (1656 f).
[20]) Erdsiek, Schriftgutachten und Persönlichkeitsverletzung?, NJW 1961, 258; Herold, Rechtliche Problematik der Verwendung graphologischer Gutachten für betriebliche Zwecke, DB 1959, 1159; Herold, Die rechtliche Zulässigkeit graphologischer Gutachten, Med. Klinik (1959) 1274; Hubmann, Die rechtliche Zulässigkeit graphologischer Gutachten für betriebliche Zwecke, Med. Klinik (1959) 1276.
[21]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 295.
[22]) Wiese, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, ZfA 1971, 295 FN 98: “Wird der Arbeitnehmer nicht eingestellt, so ist ein Recht auf Einsicht mangels Treuepflicht des Arbeitgebers m. E. zu verneinen, da das Rücksichtsgebot nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) nicht so weit reicht. Allerdings wird man den Arbeitnehmer in diesem Falle einen Anspruch auf Auskunft über die Tatsache der Einholung und des Verbleibs des graphologischen Gutachtens geben müssen”.
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